Das Oberlandesgericht Naumburg hat festgestellt, dass die Nutzung des Pseudonyms "fachhandel 1a" ein Verstoß gegen § 6 Teledienstegesetz sein kann, wenn ein Anbieter seinen Namen und seine Anschrift nicht weiter nennt (Az.: 10 W 3/06). Dies stellt dann nach Auffassung des Oberlandesgerichts eine unlautere Wettbewerbshandlung nach § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Gericht unterstreicht nochmals, dass die Nichteinhaltung der sich aus § 6 TDG ergebenden Informationspflichten (Impressumspflicht) dazu führt, dass die Wettbewerbsbedingungen ungleich gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern werden. RA Thomas Feil/MF
17.11.2006
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