Zum 1.1.2007 wird die Umsatzsteuer auf 19 Prozent erhöht. Ab diesem Zeitpunkt unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen dem neuen Steuersatz. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung. Auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder der Rechnungsstellung kommt es nicht an.
Wird also 2006 bestellt, aber erst 2007 geliefert, greift der neue Steuersatz. Von dem Bruttopreis hat der Händler statt 16 Prozent Umsatzsteuer nun 19 Prozent Umsatzsteuer abzuführen. Die Mehrbelastung liegt damit beim leistenden Unternehmer.
Gesetzgeber gibt Regeln vor
Für langfristige Verträge hat der Gesetzgeber aber eine Regelung in § 29 UStG aufgenommen. Nach dieser Vorschrift besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch des leistenden Unternehmers an den Leistungsempfänger auf Ausgleich seiner steuerlichen Mehrbelastung. Auf Basis von § 29 UStG kann der Unternehmer, wenn er eine Leistung nach dem 31.12.2006 ausführt, von dem Empfänger dieser Leistung einen angemessenen Ausgleich seiner umsatzsteuerlichen Mehrbelastung verlangen.
§ 29 UStG gewährt einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch. § 29 UStG lautet wie folgt: "(1) Beruht die Leistung auf einem Vertrag, der nicht später als vier Kalendermonate vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so kann, falls nach diesem Gesetz ein anderer Steuersatz anzuwenden ist, der Umsatz steuerpflichtig, steuerfrei oder nicht steuerbar wird, der eine Vertragsteil von dem anderen einen angemessenen Ausgleich der umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastung verlangen.
Satz 1 gilt nicht, soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Ist die Höhe der Mehr- oder Minderbelastung streitig, so ist § 287 Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß bei einer Änderung dieses Gesetzes.
Von der Ausgleichsmöglichkeit nach § 29 UStG werden nicht nur langfristige Verträge und Dauerschuldverhältnisse erfasst, sondern gleichermaßen Vereinbarungen, die eine einmalige Leistung zum Gegenstand haben, zum Beispiel die Lieferung einer Sache. Vorausgesetzt wird lediglich die Einhaltung der in § 29 UStG normierten 4-Monats-Frist. Beruht die Leistung also auf einem Vertrag, der vor dem 01.09.2006 geschlossen worden ist, liegt eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs vor.
Die Ausgleichsregel des § 29 UStG gilt dann nicht, wenn die Vertragspartner etwas anderes vertraglich vereinbart haben, etwa, dass Ausgleichsansprüche im Falle einer Anhebung des Steuersatzes ausgeschlossen sind. Klauseln in Ihren Verträgen wie "Änderungen der Umsatzsteuer berechtigen den leistenden Unternehmer nicht zu einer Erhöhung des vereinbarten Preises" oder "dieser Preis ist ein Festpreis" bewirken, dass ein Ausgleichsanspruch nicht besteht. Ist hingegen zum Beispiel vereinbart, "Der Preis für die vertraglichen Leistungen beträgt Euro ... zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe", hat der Leistungsempfänger die erhöhte Steuer zu tragen.
Zusammenfassung
Grundsätzlich gilt, dass die steuerliche Mehrbelastung ab dem 01.01.2007 bei dem leistenden Unternehmer liegt. Die Ausnahme: Der Unternehmer hat ausdrücklich vereinbart, dass Umsatzsteuererhöhungen durch den Leistungsempfänger zu tragen sind, oder die Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs liegen vor und werden geltend gemacht. MF