Datenschutz

Acht Apple-Vertragsklauseln für unwirksam erklärt

10.05.2013
Das Landgericht Berlin hat acht Vertragsklauseln von Apple für unwirksam erklärt, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten. Laut Verbraucherzentrale Bundesverband eine Stärkung der Kundenrechte.
Apple Store in Manhattan
Apple Store in Manhattan
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Nach Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) hat das Landgericht Berlin acht von Apple verwendete Klauseln in Verträgen über die Lieferung von Waren und das Erbringen von Leistungen für unwirksam erklärt (Urteil vom 30. April 2013, AZ: 15 O 92/12, nicht rechtskräftig). "Das Urteil zeigt den hohen Stellenwert des Datenschutzes für die Verbraucher in der digitalen Welt", begrüßte Gerd Billen, Vorstand des VZBV, das Urteil. Die Verbraucherschützer hatten nach eigenen Angaben ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet, für sieben davon habe der Konzern aus Cupertino vorab strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben.

Die kassierten Vertragsklauseln von Apple verstoßen nach Ansicht des Gerichts gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts. Das Datenschutzrecht verbiete beispielsweise "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen, erläutert der VZBV. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Auch eine "Einwilligung zulasten Dritter", die Apple von den Kunden einforderte, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. In den Vertragsklauseln habe sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, ohne Einwilligung der betroffenen Dritten Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben.

Das Landgericht Berlin haben auch eine Klausel für unzulässig erklärt, mit der Apple sich und seinen "verbundenen Unternehmen" gestattete, die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Für Verbraucher bleibe so unklar, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten. Apple habe sich auch das Recht genommen, Verbraucherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelte. Das Gericht untersagte auch eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden. Apple habe die Daten nutzen wollen, um für standortbezogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung sei aber laut Gericht davon auszugehen, dass die Daten "personenbeziehbar" seien, denn standortbezogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Apple hat die Datenschutzrichtlinie auf seiner Website zum 21. Mai 2013 angepasst. Bei Zuwiederhandlung kann das Landgericht Berlin ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro gegen die Apple Sales International oder Ordnungshaft für bis zu sechs Monate gegen verantwortliche Apple-Manager verhängen. Areamobile(bw)

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