In jüngster Zeit wurde eine neue Variante von Abmahnungen bekannt. Hersteller und Erst-Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten können verpflichtet sein, sich bei der dafür zuständigen Stelle, der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (www.stiftungear.de) in Fürth, registrieren zu lassen, bevor sie Geräte in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ElektroG). Andernfalls kann ihnen das Inverkehrbringen durch staatliche Stellen verboten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG).
Allerdings hat die Registrierungspflicht auch eine wettbewerbsrechtliche Seite. In der juristischen Literatur wurde bereits vor geraumer Zeit eine Nicht-Registrierung als wettbewerbsrechtlicher Verstoß qualifiziert, der Wettbewerber unter anderem zu einer Abmahnung berechtigen würde.
Diese Ansicht scheint sich nunmehr auch in der tatsächlichen Praxis auszuwirken. So wurde bekannt, dass in der Branche für Hi-Fi-Geräte Abmahnungen gegenüber Herstellern beziehungsweise Importeuren ausgesprochen werden, falls sie über keine Registrierung seitens der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register verfügen.
Die Nicht-Registrierung lässt sich verhältnismäßig leicht fest-stellen, da Hersteller im Sinne des ElektroG verpflichtet sind, ihre Registriernummer im schrift- lichen Geschäftsverkehr zu führen (§ 6 Abs. 2 Satz 4 ElektroG). Da- neben wird durch die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register pflichtgemäß eine öffentlich einsehbare Liste von registrierten Herstellern publiziert (§ 14 Abs. 2 Satz 2 ElektroG).
Durch das Landgericht Düsseldorf wurde aktuell auch eine einstweilige Verfügung gegen einen Hersteller im Sinne des ElektroG erlassen (Beschluss vom 22.08.2006, 38 O 149/06). Dieser ist bislang nicht bestandskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob sich dieser Trend fortsetzt und wie die Gerichte auf dieses relativ neue Phänomen reagieren werden.