Das Oberlandesgericht Köln hat in einer Entscheidung zu der Frage Stellung genommen, welches Zahlungsziel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens zulässig ist (Az.: 11 W 5/06). Die Kölner Richter entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Zahlungsziel von 90 Tagen eine unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers darstellt. Die Richter führen dazu aus, dass eine solche vertragliche Regelung zu stark von den gesetzlichen Bestimmungen des § 286 Abs. 3 BGB abweicht. Dort ist gesetzlich geregelt, dass Verzug bei Entgeltforderung eintritt, wenn der Schuldner nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Eine Verdreifachung dieser gesetzlichen Verzugsfrist ist unwirksam.
Praxistipp: In Einkaufsbedingungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten Unternehmen darauf achten, dass die Zahlungsziele nicht zu sehr von den gesetzlichen Vorgaben abweichen. Hier ist bei der Gestaltung von Einkaufsbedingungen Vorsicht geboten. RA Thomas Feil/MF