Durch das Bundesteilhabegesetz erfolgte bereits zum 01.01.2017 eine Änderung im Schwerbehindertenrecht. In § 95 Abs. 2 SGB IX wurde neu eingefügt, dass die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist.
Diese Änderungen müssen Arbeitgeber insbesondere bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen mit Schwerbehinderten, die noch keine sechs Monate beschäftigt sind, beachten.
Darauf verweist der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn, Präsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart.
Bereits seit vielen Jahren bedarf nach § 85 SGB IX die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorrangigen Zustimmung des Integrationsamtes. Diese Zustimmungspflicht bestand nach § 90 SGB IX nur dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hatte.
Zusätzlich ist schon lange in § 95 Abs. 2 SGB IX geregelt, dass der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten hat und vor eine Entscheidung anzuhören muss. Damit musste bereits bisher ein Arbeitgeber der Schwerbehindertenvertretung vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem schwerbehinderten Menschen informieren und anhören. Ein Verstoß gegen diese Informations- und Anhörungspflicht führte jedoch nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung, sondern der Arbeitgeber musste die Anhörung nur nachholen. Der Fehler des Arbeitgebers hatte also keine Folgen.
Diese Rechtslage führte in der Vergangenheit oftmals dazu, dass bei der Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern während der ersten sechs Monate der Betriebszugehörigkeit eine Information und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung unterblieb, da dies keine Rechtsfolgen hatte. Soweit das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestand und der Arbeitgeber die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung beantragte, erfolgte regelmäßig auch eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung, so dass die gesetzlichen Vorgaben gewahrt waren.
Durch das Bundesteilhabegesetz wurde jetzt mit Wirkung zum 01.01.2017 in § 95 Abs. 2 SGB IX nachfolgender Satz 3 eingefügt:
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam.