PCs, UMTS-Handys und Co.

GEZ-Gebühren – ein leidiges Thema

31.03.2009
Über die Gebührenpflicht "neuartiger Rundfunkempfangsgeräte" im nicht ausschließlich privaten Bereich.

Bisher sind acht relevante verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zur Frage der Gebührenpflichtigkeit von neuartigen Rundfunkempfangsgeräten ergangen. Davon ist in sechs Entscheidungen die Gebührenpflichtigkeit abgelehnt, in zwei Fällen die Gebührenpflichtigkeit bejaht worden. Alle Entscheidungen sind erstinstanzlich auf verwaltungsgerichtlicher Ebene erfolgt. Höherinstanzliche Urteile sind bisher nicht bekannt geworden.

Hier eine Zusammenfassung der relevanten Urteile:

VG Hamburg

Das VG Hamburg (VG Hamburg, Az. 10 K 1261/08, 24.7.2008) hat eine Gebührenpflicht bejaht.

- Nach Auffassung des Gerichts würden verfassungsrechtliche Bedenken nicht durchgreifen, denn öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramme seien beinahe vollständig über das Internet verfügbar. Der Tatsache, dass Fernsehprogramme bisher nicht vollständig verfügbar seien, würde mit der reduzierten Gebührenpflicht auf Rundfunkniveau Rechnung getragen.

- Eine Gebührenpflichtigkeit sei nicht nur rechtmäßig, sondern sogar geboten, da sonst eine einfache Umgehungsmöglichkeit der normalen Gebührentatbestände bestünde, indem normale Rundfunkgeräte schlicht durch "neuartige Empfangsgeräte" ersetzt werden könnten. Zudem gebiete es der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 I GG, Besitzer neuartiger und "herkömmlicher" Empfangsgeräte unterschiedslos zu behandeln.

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