Für die beauftragten Sanierer - externe Berater oder auch eingesetzte Interimsmanager - ist es wichtig zu prüfen, ob in der jüngsten Vergangenheit des Unternehmens kriminelle Handlungen durchgeführt worden sind, die zwar zum Zwecke des Unternehmenserhaltes dienen, jedoch die Strafverfolgungsbehörden auf den Plan rufen könnten.
Das Aufspüren von kriminellen Handlungen ist allerdings nicht der primäre Auftrag eines Sanierers. So ist es nicht die Aufgabe eines Sanierers, direkt nach solchen Aktivitäten zu suchen, jedoch muss zum Selbstschutz stichprobenartig in der Buchhaltung und den vorhandenen Unterlagen auf besondere Vorkommnisse hin geprüft werden.
Es ist schwierig, die weitere Vorgehensweise eines Interimsmanagers bzw. eingesetzten Sanierers zu beschreiben, wenn er kriminelle Handlungen aufdeckt.
Wer wurde wann überhaupt geschädigt?
Zum einen ist sicherlich das Ausmaß der kriminellen Handlungen zu erfassen. Zum anderen sollte geprüft werden, wer wann geschädigt wurde und ob Schadensersatzansprüche bestehen. Grundsätzlich ist bei der Feststellung von kriminellen Handlungen ein strafrechtserfahrener Jurist hinzuzuziehen, damit alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden können.
Die Genugtuung der Überführung eines Wirtschaftsstraftäters im Rahmen einer Sanierung ist meist gering, da selbst bei einem gerechten Strafurteil dies keinerlei Wirkung auf die Restrukturierung des Unternehmens hat.
Leider arbeiten die Strafverfolgungsbehörden auch nicht immer mit dem nötigen Fingerspitzengefühl und können sogar durch zum Teil unnötige Ermittlungsaktivitäten aus einer Sanierung ein Insolvenzverfahren machen.
Im Rahmen von Sanierungen haben die eingesetzten Spezialisten in er Regel mit zwei Arten von kriminellen Handlungen zu tun: zum einen mit kriminellen Handlungen, die zum Unternehmenserhalt beitragen sollen, und zum anderen mit Beiseiteschaffen von - zum Teil mit Rechten Dritter belegtem - Anlagevermögen.