Wer glaubt, er könne seinen Wohnwagen oder sein Sommerauto in der kalten Jahreszeit einfach in die nächste Parklücke stellen und dort kostengünstig und in Sichtweite überwintern lassen, der verärgert nicht nur die Anwohner. Vielmehr riskiert so ein Dauerparker unter Umständen eine empfindliche Geldbuße. Die Arag-Experten erklären, was noch erlaubt ist und wann es für den Halter teuer werden kann.
Wohnwagen am Straßenrand
Wohnwagenbesitzer sollten sich auch Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Denn: Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es in § 12 Abs. 3 b: "Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Wird jedoch der Wohnanhänger zusammen mit dem Pkw – sprich: an diesen angekoppelt – geparkt, kann das Gespann auch über einen längeren Zeitraum stehen bleiben. Auch wenn der Caravan nur für kurze Zeit abgestellt wird, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das Parken dort nicht ausnahmsweise "nur für Pkw" erlaubt ist. Denn Wohnanhänger zählen nicht zu den Pkw.
Einschränkungen bei großen Wohnmobilen
Wohnmobile dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss nur, wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.
Vorsicht bei abgelaufenem Saisonkennzeichen
Saisonkennzeichen sind vor allem bei Cabrio-Besitzern beliebt: Weil das Fahren mit offenem Verdeck ohnehin nur bei sommerlichem Wetter so richtig Spaß macht, kann man das gute Stück über den Winter ruhig abmelden und damit noch Steuern und Versicherungsbeiträge sparen. Aber Vorsicht: Ist das Kennzeichen abgelaufen, darf das Auto auf keinen Fall vom privaten Parkplatz bewegt werden – nicht einmal das Anlassen ist erlaubt! Das regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 9 Abs. 3 S. 6.
Verstöße werden mit einem Bußgeld von 50 Euro und 3 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Wer seinen Wagen ohne bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung fährt, verstößt außerdem gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Und das ist sogar ein Straftatbestand, der bei Vorsatz mit Geldstrafe und im schlimmsten Fall sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird! Bei einer Verurteilung werden zudem sechs Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister registriert. Kommt es zum Unfall mit Sach- oder Personenschaden, muss auch die Versicherung nicht einspringen. Für den Halter bzw. Fahrer bedeutet das, dass er mit seinem persönlichen Vermögen für entstandene Schäden haftet. Schon das bloße Parken auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen mit abgelaufenem Saisonkennzeichen ist im Übrigen verboten. Auch das ist in der FZV geregelt. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.
Fazit
Steht das Ende der "Kennzeichensaison" bevor, sollte das Auto auf einem privaten Stellplatz geparkt werden. Der Werkstatt- oder TÜV-Besuch sollte noch vor Ende der ablaufenden oder zu Beginn der neuen Zulassungsperiode eingeplant werden. Und wer sein Auto unbedingt außerhalb der Saison bewegen muss, kann sich beim Straßenverkehrsamt ein Kurzzeitkennzeichen (auch 5-Tages-Kennzeichen genannt) besorgen.
Quelle: www.arga.de
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