Fahrzeug vier Mal in der Werkstatt

Viele Sachmängel – Rückgabe möglich?

19.08.2011
Der BGH hat zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels entschieden.
Foto: Panagiotis Kolokythas

Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels getroffen.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Bezugnahme auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10.

Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen erwarb Mitte 2006 von der Beklagten ein Wohnmobil zum Preis zum 134.437 Euro, das nach Übergabe vier Mal in der Werkstatt der Beklagten nachgebessert werden musste. Nach dem letzten Werkstattaufenthalt erklärte der Käufer im Juni 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klägerinnen haben mit ihrer Klage - unter Anrechnung der Nutzungsvorteile - die Zahlung von 127.715,15 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnmobils, die Erstattung von Rechtsanwaltskosten sowie die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs begehrt. Die Streithelferin ist als Herstellerin des Fahrzeugs dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung der Streithelferin und der Beklagten hat das Oberlandesgericht weitgehend zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, dass im Hinblick auf den bereits viermaligen Werkstattaufenthalt ein erheblicher Mangel vorliege, obwohl die Kosten zur Beseitigung der noch vorliegenden Mängel lediglich knapp ein Prozent des Kaufpreises betrügen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Streithelferin hatte Erfolg, betont Schmidt-Strunk.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung bekräftigt, dass Sachmängel, deren Beseitigung Aufwendungen von lediglich knapp einem Prozent des Kaufpreises erfordern, als unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen sind und daher einen Rücktritt vom Kaufvertrag nicht rechtfertigen; dies gilt auch für ein Fahrzeug der "Luxusklasse".

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