Lohnpfändungen

So kommen Sie doch noch an Ihr Geld!

08.05.2008
Auch Inhaber eines Vollstreckungstitels haben oft Probleme, ihr Geld zu bekommen. Rechtsanwalt Sven Tintemann erklärt, welche Möglichkeiten man als Gläubiger noch hat.

Als Inhaber eines Vollstreckungstitels sollte man sich eigentlich glücklich schätzen können, denn man darf daraus offiziell Vermögenswerte des Schuldners pfänden. Doch oft ist diese Vollstreckung gar nicht möglich, beispielsweise wenn der Schuldner im Zuge einer Privatinsolvenz nichts Pfändbares auszuweisen hat. In solchen Fällen wird der Gerichtsvollzieher unverrichteter Dinge zurückkehren.

Ein redlicher Gläubiger, der daraufhin kein dubioses Inkassounternehmen beauftragen will, um dem eventuell tatsächlich "armen nackten Mann" in die Taschen zu greifen, fühlt sich in einer solchen Situation leicht hilflos, vom Staat alleine gelassen und am Ende seiner Möglichkeiten.

Die Wut auf den Rechtsstaat vermehrt sich sprunghaft, wenn der vermeintlich verarmte Schuldner in dem ehemals ihm gehörenden Haus, das z.B. auf ein Familienmitglied überschrieben wurde, lebt und überdies einen Luxuswagen fährt, der ihm offiziell nur als Dienstwagen für geringfügige Tätigkeiten zur Verfügung gestellt wird. Da mag man schon mal in Erwägung ziehen, zur Selbstjustiz zu greifen, um sich zu seinem Recht zu verhelfen. Das ist jedoch illegal und zudem auch unnötig, denn für solche Situationen bietet das Gesetz dem Gläubiger durchaus noch legale Handlungsalternativen und Vollstreckungsmöglichkeiten - insbesondere wenn der Schuldner offensichtlich nicht ohne Einkommen und Vermögen ist.

I. Die Drittschuldnererklärung

Als erstes sollte man eine Pfändung in das Arbeitseinkommen des Schuldners erwirken. Dies kann man per Antrag beim zuständigen Amtsgericht und anschließender Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Arbeitgeber veranlassen. Der Arbeitgeber muss daraufhin als so genannter Drittschuldner eine entsprechende Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO abgeben, welche die Anerkennung der Forderung, eventuelle andere Gläubiger und andere Pfändungen enthalten und detailliert aufführen muss.

Aus diesem Drittschuldnerverhältnis ergibt sich für den Gläubiger, also den Inhaber des Vollstreckungstitels, ein direkter Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung des pfändbaren Arbeitseinkommens.

Zur Startseite