Kaum ein Rechtsgebiet enthält so viele Ausschlussfristen wie das Arbeitsrecht. Werden diese Fristen nicht strikt beachtet, kann dies schnell zu sehr erheblichen Rechtsnachteilen führen.
Eine solche wichtige Ausschlussfrist ist zum Beispiel bei der Aussprache einer fristlosen Kündigung zu berücksichtigen. Nach § 626 Abs. 2 BGB muss die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Mitarbeiter innerhalb einer festen Frist von zwei Wochen zugehen. Diese Frist beginnt zu laufen, wenn der Arbeitgeber von den möglichen Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat. Geht die fristlose Kündigung erst nach dem Ablauf dieser Zwei-Wochenfrist zu, ist sie ohne wenn und aber unwirksam.
Auf diese Rechtslage hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17.04.2009 erneut hingewiesen. In dem zu beurteilenden Sachverhalt ging es um die Kündigungsschutzklage einer Sekretärin, die unbefugt Kundendaten an einen ehemaligen Geschäftsführer des Unternehmens ausgehändigt hatte. Der Arbeitgeber hat die Sekretärin daraufhin fristlos gekündigt. Allerdings ging der Arbeitnehmerin die fristlose Kündigung erst einen Tag nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist zu.
Die von ihr dagegen erhobene Kündigungsschutzklage führte zum Erfolg. Denn die Richter werteten die fristlose Kündigung als verspätet und damit als unwirksam. In ihrem Urteil betonten die Richter, dass es sich bei dem § 626 Abs. 2 BGB um zwingendes Recht in Form einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist handele. Der Zweck dieser kurzen Frist bestehe darin, den Kündigenden möglichst schnell zu einer Entscheidung über die Aussprache einer fristlosen Kündigung zu veranlassen. Vor allem aus Gründen einer raschen Rechtssicherheit solle der Kündigungsempfänger möglichst frühzeitig die Konsequenzen seines Fehlverhaltens erfahren und schnell eine eindeutige Klarheit darüber erhalten, ob der Arbeitgeber dieses Fehlverhalten zum Anlass für eine fristlose Kündigung nimmt oder nicht. Der Kündigende hat demzufolge auch die Einhaltung der Zwei-Wochenfrist darzulegen und zu beweisen. Könne er dies nicht, führe dies zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, ohne dass es im Weiteren darauf ankommt, ob die Kündigung in der Sache selbst sogar berechtigt war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.04.2009, Az.: 6 Sa 709/08).