Personenschäden an Arbeitskollegen
Bei Personenschäden, die ein Arbeitnehmer an Arbeitskollegen verursacht, greift ein gesetzlich geregelter vollständiger Haftungsausschluss (§ 105 SGB VII) unter folgenden Voraussetzungen ein:
- ein Kollege des Arbeitnehmers wird bei einem Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) verletzt;
- der Arbeitnehmer hat den Arbeitsunfall nicht vorsätzlich herbeigeführt;
- es handelt sich nicht um einen sog. Wegeunfall gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII (auf dem Weg von oder zur Arbeitsstelle);
- der Unfall ereignete sich in Ausübung betrieblicher Tätigkeit (keine private Auseinandersetzung).
Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht weder ein Schmerzensgeld- noch ein Schadensersatzanspruch des Kollegen gegenüber dem Arbeitnehmer; der verletzte Kollege hat dafür seinerseits Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
Ausnahme: Bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers kann die Berufsgenossenschaft unter Umständen Rückgriff bei diesem nehmen, muss dabei aber ihrerseits dabei auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, § 110 Abs. 2 SGB VII.