Praxistipp:
Jeder Fachhändler sollte am Ende des Vertriebsvertrages juristisch prüfen lassen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht und damit eine Zahlung vom Hersteller fällig wird.
Vertragshändler- und Großhändlerverträge:
Hier hat der Hersteller die Wahl, ob er fertige Kopien an den Händler vertreibt, die einfach weiterveräußert werden oder er eine Masterkopie bzw. den Quellcode liefert, woraus der Händler selbst weitere Kopien erstellt. Aufgrund der im letzten Fall erhöhten Missbrauchsrisiken wird die Wahl des Vertriebsmodells wesentlich vom Vertrauen zwischen Hersteller und Händler abhängen. Während im ersten Fall reines Kaufrecht zur Anwendung kommt, hat das zweite Vertriebsmodell stark lizenzrechtlichen Charakter, was im jeweiligen Vertriebsvertrag berücksichtigt werden muss und eine andere vertragliche Ausgestaltung und Absicherung bedingt.
Nicht zu verachten: Das Kartellrecht
Für Softwarevertriebsverträge hat schließlich eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom Juli 2005 in Spezialfällen Bedeutung: Durch die Änderungen der 7. GWB-Novelle ist § 14 GWB (alter Fassung) entfallen. Soweit beiSoftwarevertriebsverträgen Vervielfältigungsstücke überlassen werden, greift die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalverträge (GVO-VV). Damit ist eine Vorgabe weiterer Vertragsbedingungen, die bisher gegen § 14 GWB (alter Fassung) verstieß, nicht mehr kartellrechtswidrig. Allerdings sollte hier die weitere Diskussion und die Rechtsprechung zu diesem Punkt beobachtet werden, da unter anderem Klauselvorgaben aus AGB-rechtlicher Sicht unwirksam sein können.
Ende gut - alles gut?
Wird ein Vertriebsvertrag zeitlich befristet abgeschlossen, so endet dieser mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bei unbefristeten Vertriebsverträgen kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Zumeist wird für eine solche ordentliche Kündigung nach den vertraglichen Regelungen kein Kündigungsgrund erforderlich sein. Auch muss die Kündigung nach den zivilgesetzlichen Vorschriften weder begründet noch gerechtfertigt werden. Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich allein
aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Verbot sittenwidrigen Handelns und dem Schikaneverbot. Eine guter Vertriebsvertrag regelt aber nicht nur Fragen der Kündigung, sondern enthält auch Vereinbarungen zu der Abwicklung des gekündigten Vertriebsvertrages.
Eine wichtige Regelung betrifft die Frage, wer den Kundenstamm und den Goodwill übernimmt und welches Entgelt hierfür zu zahlen ist. Bei so genannten Vertragshändlerverträgen wird zum Teil von der Rechtsprechung - wie bei Handelsvertretern - ein Ausgleichsanspruch gewährt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden ist und der Vertragshändler verpflichtet ist, seinen Kundenstamm an den Hersteller oder Lieferanten zu übertragen. Ein solcher Ausgleichsanspruch kann Voraus vertraglich ausgeschlossen werden.