OEM-(Hardware)-Vertriebsverträge - Das Besondere
OEM-Verträge beim Hardwarevertrieb bedürfen einiger ergänzender Vertragsregelungen. Die Bezeichnung "OEM" (Original Equipment Manifacturer) darf in diesem Zusammenhang nicht mit den (Software-)OEM-Verträgen beim Verkauf von PC an Endkunden verwechselt werden. Bei Hardware-OEM-Verträgen stellt der Veräußerer (OEM) die Hardware zwar her, jedoch vertreibt der Fachhändler sie dann unter seinem eigenen Namen - etwa mit dem Ziel ein möglichst breites Produktsortiment anbieten zu können. Dem Händler muss das vertragliche Recht zum Weitervertrieb der
Hardware und der jeweiligen Betriebssystemsoftware eingeräumt werden. Des weiteren muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, dass das Kennzeichen des
Herstellers durch das des Fachhändlers ersetzt werden darf.
Neues: Elektroschrott und die Händlerpflichten
Neue Fragestellungen ergeben sich durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das am 13.08.2005 in Kraft getreten ist und den "Herstellern" von Hardware ab November 2005 besondere Pflichten auferlegt. Als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wer
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft
Ein Fachhändler sollte vor Abschluss des Vertriebsvertrages prüfen, ob er Hersteller im Sinne des ElektroG ist und ob ihn die abfallwirtschaftlichen Verpflichtungen treffen. Wegen des administrativen und finanziellen Aufwandes, der durch das ElektroG beim Fachhändler verursacht werden kann, sind diese Kosten bei der Kalkulation zu berücksichtigen.