Hardwarevertriebsverträge - Das Allgemeine
Unspektakulär in der rechtlichen Beurteilung ist die Vertriebssituation, in der ein Händler für den Hersteller den Vertrieb der reinen Hardwareprodukte übernimmt - entweder als Großhändler, Kommissionshändler oder jede andere Vertriebsform.
In diesem Fall enthält der Vertriebsvertrag neben den allgemeinen Pflichten von Hersteller und Fachhändler Regelung zu Fragen des Gebietsschutzes, des Wettbewerbsverbots, der Werbung und Geheimhaltung sowie der Vertragsdauer und Kündigung. Vertragstypologisch handelt es sich bei solchen Vertriebsverträgen um Kaufverträge (als sog. "Sukzessivlieferungsverträge") oder um gesetzlich nicht gesondert geregelte Rahmenverträge als Dauerschuldverhältnis über eine längerfristige Zusammenarbeit. In den Vertragsbeziehungen des Fachhändlers zum Hersteller gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte: Erwirbt der Großhändler beim Hersteller die Ware, so stehen ihm alle Mängelrechte nach Kauf- oder Werkvertrag zu. In der Praxis nachteilig wirken sich da die Beweislastregelungen des Gesetzes aus. Der Fachhändler und Käufer muss - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachten - beweisen, dass ein Mangel und ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Die sofortigen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB sind ebenfalls zu beachten. Sie können und sollten gegenüber dem Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden. Wenn dies nicht möglich ist, empfiehlt sich, eine Frist im Vertrag festzulegen, innerhalb der eine Untersuchung und die Rüge eines Mangels gegenüber dem Verkäufer und Hersteller erfolgen muss.
Entwickelt der Fachhändler auf der Hardware des Herstellers eigene Software, so kann es unter Umständen Schwierigkeiten mit den Gewährleistungsfristen geben. In der Zeit, in der er die Softwareentwicklung betreibt, läuft bereits die Verjährung seiner Gewährleistansprüche gegenüber dem Hersteller bezüglich der Hardware. Kommt es nach dem Verkauf an den Endkunden dann zu einem Gewährleistungsfall im Verhältnis von Kunde und Händler, kann dieser u.U. keine Ansprüche mehr gegen den Hersteller geltend machen und muss die Kosten der Mängelbeseitigung, des Schadensersatzes etc. alleine tragen. Hier ist es geboten, im Vertriebsvertrag eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.
Besondere Schwierigkeiten können - speziell bei Alleinvertriebsverträgen -bei Mindestabnahmepflichten entstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen noch kein Kaufvertrag geschlossen, so dass im Falle einer Auseinandersetzung oder Minderabnahmen der Hersteller eine aufwendige und ggf.
kostspielige Klage auf Abruf der Ware erheben muss. Unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten kann eine formularmäßige Mindestabnahmepflicht ohne exklusives Vertriebsrecht unwirksam sein. Wenn beispielsweise die Zahl der anbietenden Händler bei zahlenmäßig gleich bleibender Abnahmepflicht des ersten Händlers steigt,
spricht dies für eine Unangemessenheit und damit für eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB.