Gerade zur Weihnachtszeit gewähren viele Firmen ihren Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern anderer Unternehmen Sachzuwendungen bzw. Geschenke. Firmen haben dabei verschiedene steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten - bis hin zur Steuerfreiheit. Darauf weist die Haufe-Online-Redaktion (www.haufe.de/personal) hin.
Sachbezugsgrenze
Während Geldgeschenke immer in vollem Umfang steuerpflichtig sind, sollten Sie die Sachbezugsgrenze im Lohnsteuerrecht nutzen. Wenn Arbeitgeber Sachgeschenke an eigene Mitarbeiter verteilen wollen, so bietet sich dafür zunächst die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro an. Sofern diese Grenze im Dezember noch nicht für andere Sachleistungen an die Mitarbeiter genutzt worden ist, können bis zu diesem Wert Sachgeschenke steuer- und sozialversicherungsfrei überlassen werden. Maßgebend ist der um übliche Preisnachlässe geminderte Endpreis des Geschenks.
Geschenke bei der Weihnachtsfeier
Oftmals erfolgt die Übergabe von Geschenken auch anlässlich der Weihnachtsfeier des Unternehmens. Sachgeschenke bis zu einem Wert von 40 Euro bleiben hier steuerfrei. Der Betrag für das Geschenk wird allerdings in die Prüfung der 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einbezogen. Für Feier, Essen und Trinken bleibt somit nur noch der Restbetrag übrig.
Pauschalbesteuerung bietet sich an
Für Geschenke an eigene Mitarbeiter und an Geschäftsfreunde gibt es zudem die Möglichkeit der pauschalen Steuerübernahme mit einem Steuersatz von 30 Prozent. Das Wahlrecht muss aber für die jeweilige Gruppe einheitlich für alle Zuwendungen eines Jahrs ausgeübt werden. Einzubeziehen sind alle Geschenke und Incentives mit Ausnahme von sogenannten Streuwerbeartikeln mit Anschaffungskosten von maximal zehn Euro.
Und was geht nicht?
Zu Weihnachten nicht in Betracht kommt die Steuerbefreiung für Aufmerksamkeiten. Diese Begünstigung gilt nur für persönliche Ereignisse, wie z. B. Geburtstage und Hochzeiten. Weihnachten ist kein derartiges persönliches Ereignis.
Hinweis
Geschenke an eigene Mitarbeiter sind immer in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten 35 Euro (regelmäßig netto) nicht übersteigen. Für derartige Zuwendungen kann auch die 30-prozentige Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.
Quelle: www.haufe.de/personal