Verluste steueroptimal ansetzen
Wer rote Zahlen schreibt, kann den Fiskus an den Verlusten beteiligen. Ein Verlustausgleich ist sowohl bei der Einkommen-, als auch bei Gewerbe- und Körperschaftsteuer möglich. Wer alle Potenziale ausschöpfen will, sollte einige grundlegende Gestaltungsregeln beachten. Konkrete Maßnahmen erfordern allerdings immer eine Einzelfallprüfung.
1. Grundprinzip:
Zunächst können negative und positive Einkünfte im laufenden Jahr verrechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste können bis zu einer bestimmten Höhe mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte aus dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr verrechnet werden (so genannter Verlustrücktrag). Übersteigende Beträge können Steuerpflichtige innerhalb gewisser Grenzen mit den Gesamteinkünften der Folgejahre ausgleichen (so genannter Verlustvortrag). Als Ausnahme ist zu beachten: Bei der Gewerbesteuer ist kein Verlustrücktrag möglich. Zudem gelten einige Sonderregelungen.
2. Kapitalanleger:
Verluste aus Aktiengeschäften dürfen nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnen werden. Ansonsten sind Verluste aus Kapitalvermögen mit Erträgen aus Kapitalvermögen auszugleichen. Eine Sonderregelung gilt für Verluste aus Spekulationsgeschäften vor 2009. Solche Altverluste können bis 2013 mit Erträgen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Ein bestehender Verlustvortrag aus Spekulationsgeschäften vor 2009 sollte bis 2013 ausgeglichen werden, sonst geht er verloren.
3. Personengesellschaften:
Handlungsbedarf besteht, wenn das Kapitalkonto negativ ist oder ein positives durch Verlustzuweisungen negativ zu werden droht. Kommanditisten sollten prüfen, inwieweit Einlagen getätigt werden können, um ein Verlustausgleichspotenzial zu schaffen. Alternativ könnte auch eine Erhöhung der Hafteinlage vereinbart und im Handelsregister eingetragen werden. Vorsicht: Durch die Maßnahmen wird immer die Haftung gegenüber den Gläubigern der Kommanditgesellschaft erweitert.
4. Kapitalgesellschaften:
Bei einer angestrebten GmbH-Veräußerung ist unbedingt auf die Quote zu achten. Werden mehr als 25 Prozent der Anteile übertragen, gehen bestehende Verlustvorträge anteilig verloren, bei über 50 Prozent sogar vollständig. Nur mit ausreichend stillen Reserven kann der Verlustvortrag gerettet werden. Alternativen: Gewinne in das laufende Jahr vorziehen und Aufwand möglichst ins kommende Jahr verschieben.
Weitere Informationen zu diesem Thema:
DHPG Dr. Harzem & Partner KG Bonn, www.dhpg.de
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