Die Wirtschaftskrise hat Spuren hinterlassen: Viele Unternehmen, Selbstständige und Kapitalanleger dürften das laufende Jahr mit roten Zahlen abgeschlossen haben. Ausgerechnet das Finanzamt hält für Steuerpflichtige ein Trostpflaster bereit. Der Fiskus beteiligt sich an den Verlusten, indem er die Verrechnung von negativen mit positiven Einkünften erlaubt. Dadurch verringert sich die Steuerlast, nicht nur künftig, sondern zum Teil auch rückwirkend.
Jährlich zum Ende des alten und Beginn des neuen Jahres rückt die Frage der Verlustverrechnung für Unternehmen wie Privatpersonen in den Fokus. Wer die Ausgleichsmöglichkeiten voll ausschöpfen will, muss einige Besonderheiten beachten. In den letzten Monaten gab es rechtliche Änderungen, die die Rahmenbedingungen für die Verlustnutzung zum Teil erheblich gewandelt haben. "Schon vergleichsweise kleine Unachtsamkeiten können den Verlustausgleich gefährden", betont Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf von der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft DHPG. "Es lohnt sich jetzt, alle Gestaltungsoptionen sorgfältig zu prüfen."
So wurde etwa die sogenannte Sanierungsklausel von der EU-Kommission vorerst gestoppt. Kapitalgesellschaften durften gemäß der Klausel im Sanierungsfall uneingeschränkt Firmenanteile übertragen, ohne den Verlustausgleich zu gefährden. Nun ist eine Anteilübertragung von über 25 Prozent grundsätzlich schädlich. Mit Einführung der Abgeltungssteuer wurde auch die Verlustnutzung von negativen Kapitalerträgen deutlich eingeschränkt. Aber es zeigen sich auch steuerzahlerfreundliche Entwicklungen: Eine grenzüberschreitende Verlustnutzung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften ist gegebenenfalls realisierbar.
Der Fiskus schaut bei einem Verlustausgleich genau hin. "Aufgrund der Neuregelungen prüfen die Finanzbehörden derzeit die Verlustnutzung bei Kapitalgesellschaften und bei Spekulationsgeschäften besonders gründlich", weiß DHPG-Wirtschaftsprüfer Klaus Altendorf zu berichten. Der nachfolgende Infokasten beschreibt, welche Modalitäten zu beachten sind und welche Gestaltungsansätze ratsam sind. Bei Personengesellschaften prüfen Betriebsprüfer regelmäßig die Verlustnutzung von Kommanditisten, die nur beschränkt möglich ist. Ein Kommanditist kann nicht mehr Verluste geltend machen, als durch die Höhe seines Kapitalkontos bei der Gesellschaft gedeckt ist.
Können Erben einen verbleibenden Verlustvortrag des Erblassers nutzen? Diese Frage zeigt, wie komplex und weitreichend die Thematik der Verlustnutzung in der Praxis ist. Auch hier zieht der Fiskus Grenzen. Altendorf: "Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehen nicht genutzte Verluste bei der Einkommensteuer im Todesfall nicht auf die Erben über."