Nach Ansicht der Verbraucherzentrale hält diese Regelung Käufer davon ab, Verträge zu widerrufen, dies gilt insbesondere bei Bestellungen in einem geringen Warenwert, da der Widerruf hier auf Grund der hohen Kosten für die Hin- und Rücksendung nicht wirtschaftlich sei.
Nach Mitteilung der Verbraucherzentrale, das Urteil liegt uns im Volltext noch nicht vor, gilt das Urteil des Landgerichtes Karlsruhe nur bei einem kompletten Widerruf. Wer von mehreren gleichzeitig bestellten Waren einen Teil zurücksendet, muss die Hinsendekosten begleichen und erhält diese nicht zurückerstattet.
Die Entscheidung ist bedenklich und dürfte die Kostenkalkulation im Internetversandhandel kräftig durcheinanderwirbeln. Dies gilt insbesondere beim Angebot niedrigpreisiger Artikel bei eBay. Eigentlich ist, abhängig von der Regelung der Rücksendekosten nur das zu erstatten, was der Käufer erlangt hat, die Hinsendekosten sind bereits verbraucht worden. Es liegt nun einmal in der Natur der Sache, dass die Versandkosten, die nicht nur die Portokosten, sondern auch den Arbeitsaufwand für die Verpackung und die Kosten für die Verpackung selbst betreffend, relativ ähnlich sind, egal was der Artikel an sich kostet. Da sowohl das Versandrisiko, wie auch das Rücksenderisiko, wie auch das Widerrufs- oder Rückgaberecht eine erhebliche Belastung für gewerbliche Verkäufer darstellt, stellt es noch eine erhebliche Benachteiligung der gewerblichen Verkäufer dar, wenn diese im Rahmen eines ausgeübten Widerrufsrechtes auch noch die Hinsendekosten tragen müssten. Die Gefahr der Rechtsmissbräuchlichkeit, die ohnehin bei der Ausübung des Widerrufsrechtes immer gegeben ist, steigt hier rapide an.