Teure Abmahn-Fallen beim Internetauftritt vermeiden

07.08.2007
Von Fritze Paul

Die dritte große Falle sind die Inhalte. An Texten, die Mitarbeiter während der Arbeitszeit für die Webseite erstellen, erwirbt der Unternehmer in der Regel die notwendigen Nutzungsrechte. Der guten Ordnung halber sollte er sich dies noch einmal schriftlich bestätigen lassen. Wer fremde Texte nutzt, muss allerdings eine Nutzungslizenz erwerben, die sich konkret auf die Veröffentlichung des Textes auf der Homepage bezieht. Auch Presseartikel, in denen über das eigene Unternehmen berichtet wird, unterliegen einer solchen Lizenzpflicht. Für Fotos gilt ähnliches wie für Texte, wobei zusätzlich darauf zu achten ist, dass abgebildete Personen mit der Veröffentlichung ihres Bildes speziell auf dieser Homepage einverstanden sein müssen. "Niemand braucht sich aufdrängen zu lassen, für andere Werbung zu machen", warnt Heymann. "Hier ist man nur sicher, wenn man das ausdrückliche, am besten schriftliche Einverständnis der erkennbar abgebildeten Personen vorher einholt."

Urheberrechtsschutz besteht auch für Grafiken und Kartenausschnitte, wobei es sogar relativ einfache Zeichnungen sein können. Solche einzuscannen und dann zu veröffentlichen, ist äußerst riskant, denn die Verlage und Hersteller verfügen häufig über Suchmechanismen, mit denen sie nach illegalen Veröffentlichungen fahnden, um ihre Rechte geltend machen zu können. "Da hilft es auch nicht, anzugeben, aus welcher Quelle der Ausschnitt stammt", betont Heyman, "denn ein solcher Hinweis ist zwar vorgeschrieben, ersetzt jedoch nicht die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers zu dieser Art der Publikation." Und die wird meist nur entgeltlich erteilt.

Vorsicht ist auch beim Einblenden der Logos von Partnerfirmen oder von Markenzeichen geboten, wenn die Zustimmung des Rechteinhabers nicht vorliegt. Unkritisch ist nur die textliche Information über eine solche Kooperation.

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