Was den Einspruch erleichtert
Welche Umstände erleichtern den Einspruch?
Es sollte für das betreffende Steuerjahr nicht bereits eine Auseinandersetzung über die steuerliche Einordnung der Einkünfte gegeben haben, also auch keine Betriebsprüfung. Sonst kann der Einspruch erst für spätere Steuerjahre geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand der Diskussion waren.
Wer keinen Steuerberater hat, muss sich nicht den Vorwurf gefallen lassen, er habe ausreichend Beratung in steuerlichen Dingen genossen. Er sollte erklären, dass er es nicht besser gewusst und erst jetzt erfahren hat.
Legt man eine Gewerbeanmeldung vor, in der nur solche Tätigkeiten aufgeführt sind, die klar in die Auflistung von §18 Abs. 1 EStG fallen, so kann man unter Umständen plausibel machen, von der Ordnungsbehörde nicht ordentlich aufgeklärt worden zu sein. Steht zum Beispiel "Dozententätigkeit" in der Gewerbeanmeldung, so kann man ins Feld führen, dass einen der Ordnungsbeamte im Gewerbeamt darauf hinweisen hätte müssen, dass es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt.
Wie funktioniert die steuerrechtliche Technik, um das Finanzamt zu überzeugen?
Es muss sich um den "Vortrag neuer Tatsachen" handeln. Das heißt um Tatsachen, die dem Finanzamt neu sind.
Das Finanzamt wird zunächst vermuten, dass der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht bei der Deklarierung seiner Einkünfte früher auf diesen Umstand hätte kommen können. Daher ist eine Begründung zu liefern, warum der Steuerpflichtige die Unterscheidung zum Freiberufler nicht kannte. Hatte er oder sie einen Steuerberater wird diese Begründung schwerer ausfallen. Verhielt sich der Ordnungsbeamte auf dem Gewerbeamt "konkludent", in dem er die Anmeldung der Tätigkeiten als gewerblich kommentarlos entgegennahm, so wird die Argumentation schon leichter.
Das Finanzamt kann den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung verlangen. Wer seine Ausbildung nicht abgeschlossen hat, kann darlegen, dass er sich vergleichbare Kenntnisse im Selbststudium und als "Training on the Job" erworben hat.