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Handel mit Echtheitszertifikaten

U-S-C fühlt sich durch Gerichtsurteil bestätigt

Datum:27.05.2009
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde eines Händlers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, (ChannelPartner berichtete). Dieser Händler wollte gegen Microsoft prozessieren und den Handel mit Echtheitszertifikaten (Certificates of Authenticity, COA) legalisieren.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beschwerde eines Händlers gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe abgewiesen, (ChannelPartner berichtete1). Dieser Händler wollte gegen Microsoft prozessieren und den Handel mit Echtheitszertifikaten (Certificates of Authenticity, COA) legalisieren.

Peter Reiner und Walter Lang, Geschäftsführer der U-S-C GmbH, haben bewusst die Partnerschaft mit Microsoft aufgekündigt.
Foto: Ronald Wiltscheck

Im vorliegenden Fall2 hat das Landgericht Frankfurt diesem Händler im Wege einer einstweiligen Verfügung vom 26. November 2008 untersagt3, Microsoft-Echtheitszertifikate einzeln über eBay als Lizenzen zum Verkauf anzubieten. Mit dieser Entscheidung beider Instanzen kann der Gebraucht-Software-Händer U-S-C4 gut leben. "Der Beschluss untermauert unser Geschäftsmodell und unsere Unternehmensphilosophie", so U-S-C5-Geschäftsführer Peter Reiner. Die Münchner haben von Anfang an darauf geachtet, ausschließlich mit vollständige Original-Softwarepaketen inklusive COAs, Buch und CDs zu handeln, und Volumenverträge nur entsprechend den Vorgaben von Microsoft weiterzuverkaufen. Der Lizenztransfer von gebrauchten Softwarelizenzen erfolgte bei U-S-C stets in Abstimmung mit Microsoft6.

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"Viele andere Geschäftsmodelle7 im Gebraucht-Software-Handel8 haben durch den Beschluss des Oberlandesgerichts eine schwere Schlappe erlitten", meint Peter Reiner weiter. Zwei wichtige Punkte aus dem Gerichtsbeschluss sind für ihn von wesentlicher Bedeutung: Zum Ersten ist nur der Verkauf von gesamten Software-Paketen legal und unterliegt dem Erschöpfungsgrundsatz. Zum Zweiten gilt laut U-S-C der Erschöpfungsgrundsatz nicht für Volumenverträge.

Ein Weiterverkauf von Lizenzen aus dem Volumenvertrag ist demnach nur möglich, wenn dies im Volumenvertrag speziell geregelt ist und diese Regeln eingehalten werden. Eine Aufteilung von Lizenzen und deren Weiterverkauf aus Volumenverträgen ohne die Zustimmung von Microsoft9 ist grundsätzlich nicht möglich, so die Rechtsauffassung von U-S-C.

Für den ehemaligen Microsoft-Partner ändert der Gerichtsbeschluss nichts daran, dass der Handel mit gebrauchter Software10 legal und rechtssicher ist, solange der Endanwender darauf achtet, dass er vollständige Originalprodukte erwirbt und der Lizenztransfer rechtssicher ist. (rw)

Links im Artikel:

1 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/277354/
2 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/277354/
3 http://www.rechtsprechung.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/1c5723403e5e1b8fc12573f60029fabe/f0e068a6945d11ddc12575ba004e4331?OpenDocument
4 http://www.u-s-c.de/
5 https://www.channelpartner.de/unternehmenundmaerkte/257336/
6 https://www.channelpartner.de/unternehmenundmaerkte/241498/
7 https://www.channelpartner.de/news/275782/
8 https://www.channelpartner.de/news/1849302/
9 https://www.channelpartner.de/202540/
10 https://www.channelpartner.de/unternehmenundmaerkte/596628/
11 https://www.channelpartner.de/knowledgecenter/recht/277354/
12 https://www.channelpartner.de/news/275782/
13 https://www.channelpartner.de/unternehmenundmaerkte/257336/
14 https://www.channelpartner.de/202540/
15 https://www.channelpartner.de/news/261172/

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