Urteil nach Abmahnungen
Impressum im Xing-Profil ist Pflicht
Datum:12.06.2015
Autor(en):Benjamin Spies
Einige Xing-Nutzer wurden wegen fehlender Impressen abgemahnt. Ein Urteil des Landesgerichts
Stuttgart bestätigt, dass ein Xing-Profil ein Impressum mit allen Pflichtangaben haben
muss.Vor einiger Zeit berichteten wir1 über Abmahnungen eines Anwalts gegenüber anderen Anwälten, der fehlende Impressen auch bei beruflich genutzten Social Networks2 bemängelte. Die Empfehlung war, ein Impressum am Ende des Xing-Profils anzugeben. Damals hatten sich deutsche Gerichte noch nicht zu einer Impressumspflicht im Rahmen von Xing geäußert.
Impressumspflicht bestätigt
Das Landgericht Stuttgart hat mit einem Urteil (27. Juni 2014, Aktenzeichen 11 O 51/14) die Pflicht zu einem Impressum3 im Xing-Profil bestätigt, das alle Pflichtangaben enthalten muss. Dafür beurteilt das Gericht ein persönliches Xing-Profil als Telemediendienst des Profilinhabers, da er die Inhalte selbst gestalten kann und als Werbung für seine entgeltlichen Leistungen verwendet. Daher müssen auch die Regeln für ein "normales" Impressum eingehalten werden.
Es genügt zwar, wenn das Impressum als "Anbieterkennzeichnung" (§ 5 Telemediengesetz) über zwei Links sichtbar wird, die nacheinander aufgerufen werden müssen. Diese Links müssen allerdings eindeutig gekennzeichnet und leicht erkennbar sein. Die konkrete Gestaltung für den Link auf das Impressum beurteilte das Gericht aber als "nicht effektiv optisch wahrnehmbar" - also unzureichend. Entscheidend dafür waren für das Gericht die Position des Links, der erst unten nach Scrollen außerhalb des eigentlichen Textblocks sichtbar wurde, und seine deutlich kleinere Schriftgröße gegenüber dem sonstigen Text. Ein durchschnittlich aufmerksamer Leser würde den Link daher leicht übersehen.
Mit weiteren Abmahnungen ist zu rechnen
Um das Risiko solcher Abmahnungen zu vermeiden, sollte der Hinweis auf das Impressum also entsprechend deutlich gestaltet werden und das Impressum selbst natürlich alle notwendigen Inhalte der "Anbieterkennzeichnung" nach Paragraf 5 Telemediengesetz darstellen. Auch wenn das Landgericht Stuttgart "nur" als erste Instanz geurteilt hat, darf man mit weiteren Abmahnungen für Xing-Profile4 auf dieser Grundlage rechnen.
[Hinweis auf Bildergalerie: Wie man sich gut auf seinem Xing-Profil darstellt:] gal1
Links im Artikel:
1 https://www.computerwoche.de/a/impressum-im-xing-profil-pflicht-oder-kuer,25560432 https://www.computerwoche.de/a/auf-jobsuche-in-social-networks,2909675
3 https://www.computerwoche.de/a/das-impressum-im-internet-teil-1,3041224
4 https://www.computerwoche.de/a/sie-koennen-gehen-aber-ihr-xing-account-bleibt-hier,287249
Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Weiterverbreitung in jedem Medium in Teilen oder als Ganzes bedarf der schriftlichen Zustimmung der IDG Tech Media GmbH. dpa-Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder reproduziert noch wiederverwendet oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Für den Fall, dass auf dieser Webseite unzutreffende Informationen veröffentlicht oder in Programmen oder Datenbanken Fehler enthalten sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Mitarbeiter in Betracht. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen. Für Inhalte externer Seiten, auf die von dieser Webseite aus gelinkt wird, übernimmt die IDG Tech Media GmbH keine Verantwortung.