Taschengeld für Au-Pair nicht bar zahlen
Kinderbetreuungskosten und Finanzamt
Datum:22.10.2014
Autor(en):Renate Oettinger
Das Taschengeld für ein Au-Pair-Mädchen kann nur dann im Rahmen der Kinderbetreuungskosten
steuermindernd anerkannt werden, wenn die Zahlung unbar und auf ein Konto des Au-Pairs
erfolgt ist. In dem vom Finanzgericht (FG) Köln entschiedenen Fall hatte der Kläger - ein verwitweter Kriminalbeamter - in seiner Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2010 Kinderbetreuungskosten in Höhe von insgesamt 9.153 Euro geltend gemacht. Darin waren 3.080 Euro enthalten, die er dem Au-Pair als Taschengeld gezahlt hatte. Er erläuterte dazu, das Au-Pair habe nach eigenen Angaben nicht über ein Konto verfügt, sodass er das Geld nicht habe überweisen können.
Das half ihm jedoch nichts: Das Finanzamt erkannte das Taschengeld im Steuerbescheid dennoch nicht als Kinderbetreuungskosten an. Auch vor dem FG hatte der Kläger nun keinen Erfolg. Aufwendungen für die Kinderbetreuung konnten zwar nach den damaligen Vorschriften bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 Euro von der zu zahlenden Einkommenssteuer abgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings nach der damaligen wie auch nach der jetzigen Gesetzeslage, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.
Bare und unbare Zahlungen werden unterschiedlich behandelt
Diese Regelung ist laut FG rechtmäßig und sieht zu Recht keine Ausnahmen vor. Das Gericht verwies insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Auch dort würden bare und unbare Zahlungen im Gesetz unterschiedlich behandelt. Diese Ungleichbehandlung sei jedoch durch das Ziel gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Haushalt zu bekämpfen. Das Argument des Klägers, das Au-Pair habe auf Barzahlung bestanden, ändere ebenfalls nichts am Ergebnis, so das Gericht. Denn der Gesetzgeber dürfe grundsätzlich generalisierende und typisierende Regelungen treffen, auch wenn damit im Einzelfall Härten verbunden wären (FG Köln, AZ: 15 K 2882/13).
Quelle: www.arag.de1
[Hinweis auf Bildergalerie: Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"] gal1
Links im Artikel:
1 http://www.arag.deAlle Rechte vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Weiterverbreitung in jedem Medium in Teilen oder als Ganzes bedarf der schriftlichen Zustimmung der IDG Tech Media GmbH. dpa-Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder reproduziert noch wiederverwendet oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Für den Fall, dass auf dieser Webseite unzutreffende Informationen veröffentlicht oder in Programmen oder Datenbanken Fehler enthalten sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Mitarbeiter in Betracht. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen. Für Inhalte externer Seiten, auf die von dieser Webseite aus gelinkt wird, übernimmt die IDG Tech Media GmbH keine Verantwortung.