Alternative zur deutschen GmbH
Löschung einer britischen Limited
Datum:25.06.2014
Autor(en):Renate Oettinger
Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den steuerlichen Folgen der Löschung einer
britischen Limited aus dem britischen Handelsregister geäußert.Als günstige Alternative zur GmbH bekannt geworden, hat die Limited mittlerweile viel an Popularität eingebüßt, seit es auch in Deutschland mit der UG auch eine Kapitalgesellschaftsform gibt, die sich ohne Stammkapital gründen lässt. Trotzdem sind im Lauf der Jahre in Deutschland mehr als 30.000 Gesellschaften als Limited gegründet worden. Welche rechtlichen und steuerlichen Folgen es hat, wenn eine Limited wieder aus dem britischen Handelsregister gelöscht wird, erklärt das Bundesfinanzministerium.
Nach britischem Gesellschaftsrecht hat die Löschung einer britischen Limited aus dem britischen Handelsregister konstitutive Wirkung. Das heißt, dass mit der Registerlöschung die rechtliche Existenz der Limited endet und noch vorhandenes Vermögen an die britische Krone fällt. Verbindlichkeiten der Gesellschaft erlöschen, soweit sie nicht dinglich besichert sind. Dieser Vermögensanfall ist allerdings auf Vermögen begrenzt, das sich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs befinden.
Verfügt die gelöschte Limited über inländisches Vermögen (dazu gehören auch Steuererstattungsansprüche), gilt sie bis zu ihrer vollständigen Abwicklung als fortbestehend (sog. Restgesellschaft). Verbindlichkeiten in Deutschland - insbesondere aus Steuern - erlöschen nicht.
Neuer Unternehmenszweck
Setzen die bisherigen Gesellschafter der gelöschten Limited deren werbende Geschäftstätigkeit in Deutschland fort, begründen sie einen neuen Unternehmenszweck. Diese Tätigkeit wird dann nach deutschem Recht als offene Handelsgesellschaft oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt. Erfolgt die Fortführung nur durch einen Gesellschafter, gilt er als Einzelkaufmann. Die über inländisches Vermögen verfügende Restgesellschaft besteht daneben bis zum Abschluss der Liquidation fort. Das gilt auch dann, wenn der oder die Gesellschafter zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit die Firma der gelöschten Limited weiter verwenden.
Nutzen der oder die fortsetzungswilligen Gesellschafter Vermögen der Restgesellschaft im Rahmen der weitergeführten Tätigkeit (Kundenstamm, Maschinen oder sonstige Wirtschaftsgüter), gilt das in der Regel als unentgeltliche Sachauskehrung (Eigentumsübertragung). Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Restgesellschaft ihre Eigentumsansprüche kennt und diese auch tatsächlich geltend macht, kommt auch eine unentgeltliche Nutzungsüberlassung in Frage. In beiden Fällen kann potenziell eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.
Wiederherstellung
Im Fall einer sogenannten "restoration” ("Wiederherstellung”), die unter anderem von den Gesellschaftern oder den Gläubigern beantragt werden kann, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre die Löschung nie erfolgt. Auch bereits ergangene Steuerbescheide bleiben wirksam. Dagegen führt die Neueintragung einer Gesellschaft unter gleichem Namen nicht dazu, dass die gelöschte Limited wieder auflebt. Stattdessen entsteht eine eigenständige Gesellschaft mit eigener Companies House Registration Number.
Quelle: www.wwkn.de1
[Hinweis auf Bildergalerie: Wichtige Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen" - ] gal1
Links im Artikel:
1 http://www.wwkn.deAlle Rechte vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Weiterverbreitung in jedem Medium in Teilen oder als Ganzes bedarf der schriftlichen Zustimmung der IDG Tech Media GmbH. dpa-Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder reproduziert noch wiederverwendet oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Für den Fall, dass auf dieser Webseite unzutreffende Informationen veröffentlicht oder in Programmen oder Datenbanken Fehler enthalten sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Mitarbeiter in Betracht. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen. Für Inhalte externer Seiten, auf die von dieser Webseite aus gelinkt wird, übernimmt die IDG Tech Media GmbH keine Verantwortung.