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Mindest-Uploadrate von 1,3 Megabit pro Sekunde

Netzagentur schlägt Mindest-Downloadrate von zehn Megabit vor

Datum:23.12.2021
Bürger sollen nach einem Vorschlag der Bundesnetzagentur künftig in ganz Deutschland Anspruch auf einen Internetzugang mit einer Downloadrate von mindestens zehn Megabit pro Sekunde haben.

Deutsche Telekom-Mitarbeiter verlegen Breitbandkabel in einer Wohnsiedlung. Ab Mitte 2022 soll überall eine Mindest-Downloadrate von zehn Megabit pro Sekunde sichergestellt sein.
Foto: Deutsche Telekom AG

Die Behörde 1veröffentlichte am 22. Dezember 2021 erste "Überlegungen zur Konsultation" auf der Grundlage von drei Sachverständigen-Gutachten. Hintergrund ist die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes, in dem seit dem 1. Dezember 2021 neue Regeln zur Grundversorgung verankert sind. Die Bundesnetzagentur muss bis zum 1. Juni 2022 eine Rechtsverordnung erlassen, in der die Regeln konkretisiert werden. Bundestag, Bundesrat und das Ministerium für Digitales und Verkehr müssen vorher zustimmen.

Mindest-Uploadrate von 1,3 Megabit pro Sekunde

Die Behörde stellt auf Grundlage der Gutachten außerdem eine Mindest-Uploadrate von 1,3 Megabit pro Sekunde sowie eine Verzögerungszeit (Latenz) von höchstens 150 Millisekunden zur Diskussion. Ein Internetzugang, der diese Anforderungen erfüllt, ermögliche laut den Gutachten die Nutzung aller für die Grundversorgung wesentlichen Internetdienste, teilte die Netzagentur mit.

"Das neu geschaffene Recht will es allen Bürgern ermöglichen, alle wesentlichen Internetdienste, Teleheimarbeit und Videostreaming im üblichen Umfang zu nutzen", sagte Behördenchef Jochen Homann laut Mitteilung.

Bei den neuen Anforderungen geht es um eine Minderheit der Bürger. So sollen bis Ende kommenden Jahres 98 Prozent der Haushalte mit einer Bandbreite von 100 Megabit - also einer zehnmal so hohen Geschwindigkeit - versorgt werden.

Die Behörde kündigte an, die Anforderungen an die Versorgung jährlich zu überprüfen und entsprechend der technologischen Entwicklung anzupassen. Auf Grundlage der in der Rechtsverordnung festgelegten Werte will die Netzagentur künftig auch Unterversorgungen feststellen. Falls dort kein Telekommunikationsunternehmen ein geeignetes freiwilliges Angebot unterbreitet, sollen Unternehmen zur Versorgung verpflichtet werden. "Hierbei sind prinzipiell alle Technologien, sofern geeignet, zu berücksichtigen", hieß es weiter. (dpa/rw)

Links im Artikel:

1 https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/NeueKundenrechte/start.html

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