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Nicht einfach zu Hause bleiben

Job in Gefahr, weil andere streiken?

Datum:31.03.2025
Autor(en):Renate Oettinger
Worauf Arbeitnehmer achten sollten, wenn sie wegen eines Streiks Dritter nicht zur Arbeit kommen können, hängt von vielen Faktoren ab. Ein Überblick.

Wenn für die Betreuung von Kindern keine Familienangehörigen einspringen können, kann der Arbeitsplatz in Gefahr sein.
Foto: Evgeny Atamanenko - shutterstock.com

Warnstreiks in Kindergärten und Kitas sind für berufstätige Eltern eine echte Herausforderung. Was, wenn der eigene Job nicht gemacht werden kann, weil andere streiken? Diese Frage stellen sich viele Arbeitnehmer, die auf die Betreuung ihrer Kleinen in Kindertagesstätten angewiesen sind.

Arbeitgeber unterrichten

Wer wegen des Ausfalls der Kinderbetreuung nur verspätet oder gar nicht zur Arbeit kommen kann, sollte unbedingt so früh wie möglich den Chef unterrichten. Einfach unentschuldigt dem Arbeitsplatz fernzubleiben kann negative Folgen haben. Es kommt unter Umständen sogar eine Abmahnung in Betracht.

Wurde der Streik kurzfristig angekündigt und finden Eltern auf die Schnelle keine Ersatzbetreuung, können sie den Arbeitgeber auch fragen, ob sie ihr Kind mitbringen können - das zeigt den guten Willen. Ist dies nicht möglich, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung für den Fehltag, weil es sich um eine unverschuldete vorübergehende Verhinderung im Sinne von § 616 BGB handelt.

Urlaubstag einlegen

Ist absehbar, dass die Kita geschlossen bleibt, ist die einfachste Lösung wie so oft die beste: Nach Ansicht von Experten sollte man in diesem Fall einen Urlaubstag beantragen. So lässt sich für die nächsten Tage eine alternative Kinderbetreuung organisieren. Das funktioniert natürlich auch nur, wenn die innerbetrieblichen Umstände es zulassen.

Auch hier gilt: Auf keinen Fall eigenmächtig handeln und einfach fern bleiben. Eine Abwägung der Interessen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann zu bezahltem oder unbezahltem Urlaub führen.

Im Streitfall Kündigung?

Im Streitfall ist eine Kündigung in der Regel nicht möglich, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er sich um eine andere Unterbringung des Kindes gekümmert hat und dies nicht machbar war. Die beste Lösung ist allerdings, sich mit dem Arbeitgeber einvernehmlich zu einigen, wie in dieser konkreten Situation vorgegangen werden kann.

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Links im Artikel:

1 https://www.channelpartner.de/a/was-passiert-wenn-man-zu-spaet-kommt,3046589
2 https://www.channelpartner.de/a/laengerer-weg-zur-arbeit-nicht-versichert,2601041
3 https://www.channelpartner.de/a/finanzamt-und-kinderbetreuung,3045122

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