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Beschwerde abgelehnt

"Hackerparagraf" ist verfassungsgemäß

Datum:19.06.2009
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde gegen den so genannten "Hackerparagrafen" § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig abgewiesen, aber zumindest Hinweise zur rechtmäßigen Handhabe mit der Strafnorm gegeben.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde1 gegen den so genannten "Hackerparagrafen2" § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB als unzulässig abgewiesen, aber zumindest Hinweise zur rechtmäßigen Handhabe mit der Strafnorm gegeben.

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Der Gesetzgeber hat den Paragrafen3 202c in das Strafgesetzbuch eingefügt, um diejenigen zu bestrafen, die sich eines Vergehens nach § 202a (Ausspähen von Daten) oder § 202b (Abfangen von Daten) schuldig machen, indem sie Computer-Programme4, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellen und verbreiten. Wer gegen den neu eingefügten § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB verstößt, kann mit einem Freiheitsentzug5 von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldbuße bestraft werden.

Auszug aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Foto:

Insgesamt drei Personen - einer aus der IT-Branche6, der andere aus dem akademischen Bereich und der dritte aus der Open-Source-Szene, haben eine Beschwerde gegen diesen "Hackerparagrafen" beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat alle drei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Begründung: die Beschwerdeführer würden von dem Hackerparagrafen nicht unmittelbar betroffen.

Denn die von den drei Beschwerdeführern eingesetzten Computer-Programme7 würden sich nicht eignen, damit unmittelbar eine Straftat nach § 202.c zu begehen. Die von ihnen beschriebenen Tätigkeitsfelder werden vom Hackerparagrafen nicht erfasst und sie gehen damit kein Risiko8 strafrechtlicher Verfolgung ein. (rw)

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