Steuerbelege verloren – was tun?
Eigenbelege und Finanzamt
Datum:01.12.2014
Autor(en):Renate Oettinger
Ohne Belege lassen die Finanzbehörden in der Regel keinen Kostenabzug zu. Doch in
Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler auf Eigenbelege zurückgreifen. Was dabei zu beachten
ist, sagt Uta-Martina Jüssen. Manchmal ist es wie verhext. Es sind steuerlich abziehbare Kosten entstanden, aber kein Beleg ist auffindbar. Entweder hat man beim Kauf vergessen, sich einen Quittung aushändigen zu lassen, oder eine Rechnung ist im Papierwust verloren gegangen. Ohne Originalbelege stehen Privatleute und Unternehmen vor einem Problem. Das Steuerrecht schreibt vor, dass berufliche oder betriebliche Aufwendungen nachgewiesen werden müssen. Ausgenommen sind allein Kostenpositionen, für die Pauschalen gelten. In allen anderen Fällen gilt nach dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung "Keine Buchung ohne Beleg".
Eigenbelege ersetzen nicht automatisch die Originalbelege. Sie sollten deshalb sehr
sorgfältig ausgestellt werden.
Foto: beawolf - Fotolia.com
Strenge Bedingungen
Ohne Originalbeleg ist der steuerliche Kostenabzug nicht zwangsläufig verbaut. In Ausnahmefällen dürfen Steuerzahler ersatzweise Eigenbelege ausstellen. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn es sind strenge Bedingungen zu erfüllen. Steuerzahler sollten Eigenbelege sehr sorgfältig ausstellen. Sie werden nur anerkannt, wenn die Ausgaben betrieblich oder beruflich notwendig und in ihrer Höhe glaubwürdig sind. Auch wenn der Fiskus für Eigenbelege keine spezielle Form vorschreibt, sollten Steuerzahler systematisch vorgehen. Aus dem Eigenbeleg sollten der Zweck der Ausgabe, der genaue Betrag, das Datum der Zahlung, der Zahlungsempfänger und das Datum der Belegerstellung hervorgehen. Die Richtigkeit der Angaben ist mit eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
Eigenbelege wecken naturgemäß schnell das Misstrauen der Finanzbeamten. Im Zweifelsfall sollten Steuerzahler noch zusätzliche Angaben machen, um den Sachverhalt zu erläutern. Andernfalls drohen zeitraubende Nachfragen der Finanzbehörden oder sogar eine Streichung der Ausgaben. Die Finanzbehörden erkennen Eigenbelege nur als Notlösung an. Je ordentlicher die Buchführung und je plausibler der Grund für das Fehlen eines Belegs ist, desto eher wird das Finanzamt den Beleg akzeptieren.
Probleme bei Barzahlungen
Unproblematisch sind in der Regel alle Eigenbelege für Kleinbeträge bis zu 150 Euro brutto. Dies gilt insbesondere für Zahlungen, die über ein Konto erfolgt sind. Schließlich existiert dann ein Bankauszug als Nebenbeleg. Schwieriger sind Barzahlungen. In diesen Fällen sind die Eigenbelege möglichst um weitere Nachweise zu ergänzen. Fehlt etwa eine Portoquittung, kann eine Kopie des Briefes oder Pakets die entstandenen Kosten untermauern. Einige Kleinausgaben lassen sich ohnehin nur per Eigenbeleg steuerlich geltend machen, denn dafür wird in der Regel keine Quittung ausgestellt. Dazu zählen etwa Trinkgelder oder Garderobengebühren.
Der Gesetzgeber sieht zwar keine Höchstgrenze für Eigenbelege vor, doch je höher die Summe ist, desto kritischer werden Finanzbeamte den Vorgang hinterfragen. Bei größeren Ausgaben sind Eigenbelege kaum sinnvoll. Steuerzahler sollten sich einen Ersatzbeleg beschaffen und auf diesem den Verlust des Originalbelegs festhalten. Damit gehen sie Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden aus dem Weg und erhalten einen wichtigen Beleg für den Gewährleistungsfall.
Für Unternehmen ist die Anforderung von Ersatzrechnungen besonders dringlich. Denn das Umsatzsteuerrecht fordert eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer. Mit Eigenbelegen ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich. Schnell lassen Unternehmen hohe Vorsteuerbeträge liegen. Eigenbelege sollten immer nur als Notlösung in Frage kommen.
Kontakt und Infos: Uta-Martina Jüssen ist Mitglied im Präsidium Bundesverbands der Bilanzbuchhalter und Controller e.V. (BVBC), www.bvbc.de1
[Hinweis auf Bildergalerie: Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"] gal1
Links im Artikel:
1 http://www.bvbc.deBildergalerien im Artikel:
gal1 Meldungen zum Thema "Steuern & Finanzen"Beauftragung "ohne Rechnung"
Verbraucher, die Handwerkerleistungen entgegennehmen und schwarz bezahlen, können bei schlecht ausgeführter Arbeit keine Nachbesserung verlangen.
Foto: Kzenon - Fotolia.com
Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung
Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung.
Foto: W.D. Summers - Fotolia.com
Keine Haftung bei falschem Schadensbericht
Auch „Obliegenheitsverletzungen“ können zum Haftungsausschluss führen. Die Arag-Experten stellen einen einschlägigen Fall vor.
Foto: Corvette - Fotolia.com
Wirksamkeit einer Restwertgarantie
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst.
Foto: W.D. Summers - Fotolia.com
Rechnung auch beim Tauschgeschäft
Viele Unternehmen verzichten bei tauschähnlichen Umsätzen auf eine Abrechnung. Dann drohen erhebliche steuerliche Nachteile. Denn ein Recht auf rückwirkende Rechnungsberichtigung hat nur, wer zunächst eine Rechnung ausstellt, sagt Dr. Stephanie Thomas von der WWS.
Foto: Rene Schubert - Fotolia.com
Schwarzarbeit beauftragt – keine Nachbesserung
Alexander Rilling legt dar, wie es zu der Änderung der Rechtsprechung beim Bundesgerichtshof kam und was die möglichen Folgen sind.
Foto: Coloures-Pic - Fotolia.com
Ausgleichszahlungen bei Leasing-Ende
Das Bundesfinanzministerium hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses geäußert. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN stellen die neuen Regelungen vor.
Foto: Markus Langer - Fotolia.com
Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen
Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Einzelheiten.
Foto: Kzenon - Fotolia.com
Schweigegeld keine außergewöhnliche Belastung
In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" inklusive Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Dies hat das Finanzamt nicht anerkannt.
Foto: styleuneed - Fotolia.com
Falsche Angaben und Arglist des Versicherungsnehmers
Wer die Fragen nach Krankheiten und Beschwerden unvollständig und die nach psychotherapeutischen Behandlungen nicht beantwortet, riskiert, dass der Versicherer vom Vertrag zurücktritt.
Foto: Minerva Studio - Fotolia.com
Häusliches Arbeitszimmer und Kostenaufteilung
Der BFH hat entschieden, ob eine steuerliche Abzugsmöglichkeit besteht, wenn der Raum ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Foto: contrastwerkstatt - Fotolia.com
Besteuerung von Dienstwagen
Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn er es nicht privat nutzt.
Foto: SibylleMohn, Fotolia.com
Leasingfahrzeug weg – Kunde muss zahlen
Versäumt es der Leasingkunde, die Leasingfirma umfassend über einen Diebstahl zu unterrichten, und kann die Leasingfirma deswegen keine Schadensregulierung der Kaskoversicherung erreichen, muss der Kunde Schadensersatz leisten.
Foto: fotodesign-jegg.de - Fotolia.com
Dauerthema häusliches Arbeitszimmer
Was die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Pool-Arbeitsplatzes beziehungsweise eines Telearbeitsplatzes betrifft, hat sich der BFH unterschiedlich geäußert.
Foto: contrastwerkstatt - Fotolia.com
Rückabwicklung von Lebensversicherungen
Wird ein versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung eines Lebensversicherungsvertrags ordnungsgemäß belehrt, so liegt in der Regel kein bereicherungsanspruch vor.
Foto: Tatjana Balzer - Fotolia.com
Alle Rechte vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung oder Weiterverbreitung in jedem Medium in Teilen oder als Ganzes bedarf der schriftlichen Zustimmung der IDG Tech Media GmbH. dpa-Texte und Bilder sind urheberrechtlich geschützt und dürfen weder reproduziert noch wiederverwendet oder für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Für den Fall, dass auf dieser Webseite unzutreffende Informationen veröffentlicht oder in Programmen oder Datenbanken Fehler enthalten sein sollten, kommt eine Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit des Verlages oder seiner Mitarbeiter in Betracht. Die Redaktion übernimmt keine Haftung für unverlangt eingesandte Manuskripte, Fotos und Illustrationen. Für Inhalte externer Seiten, auf die von dieser Webseite aus gelinkt wird, übernimmt die IDG Tech Media GmbH keine Verantwortung.