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Weitergabe von IP-Adressen

Datenschutz – digitale Wirtschaft sieht sich bedroht

Datum:03.03.2011
Autor(en):Armin Weiler
Staatsaufseher des Datenschutzes von Bund und Ländern machen sich bei Rechtsexperten, Marketingmanagern, Wirtschaftsverbänden und der digitalen Wirtschaft derzeit unbeliebt. So rütteln Niedersachsens Datenschützer derzeit an den Grundfesten der Online-Wirtschaft. Ziel ist es, die Weitergabe von IP-Adressen zu erschweren. Sollte es dazu kommen, dann wäre es mit Internetwerbung erst einmal vorbei.

Staatsaufseher des Datenschutzes von Bund und Ländern machen sich bei Rechtsexperten, Marketingmanagern, Wirtschaftsverbänden und der digitalen Wirtschaft derzeit unbeliebt. So rütteln Niedersachsens Datenschützer derzeit an den Grundfesten der Online-Wirtschaft. Ziel ist es, die Weitergabe von IP-Adressen zu erschweren. Sollte es dazu kommen, dann wäre es mit Internetwerbung erst einmal vorbei.

Datenschützer in Stellung

Auslöser der Staatseingriffe ist in der Regel die These der Datenschützer, dass IP-Adressen bereits personenbezogene Daten darstellen. Daher müssten den Betroffenen Widerspruchsmöglichkeiten eingeräumt werden. Setzt sich diese Auffassung auf breiter Front durch, so wären weite Teile der deutschen Web-Landschaft unrechtmäßig, wertet der Spiegel. Für Michael Wüllrich von der Kanzlei Schmitz Knoth Rechtsanwälte1 ist das Vorgehen der Datenschützer, vor allem in den norddeutschen Bundesländern, erst die Spitze des Eisbergs.

"Das Ganze hat eine erhebliche ökonomische Bedeutung für Firmen wie Google. Hier ist die Verwertung der IP-Adressen für den Geschäftsbetrieb unverzichtbar", lässt sich der Experte von MarketingIT zitieren. Ob die Rechtsauffassung des sogenannten Düsseldorfer Kreises, einem informellen Zusammenschluss von Datenschützern aus Bund und Ländern, richtig sei oder nicht, müsste höchstrichterlich entschieden werden. "Es fehlt eine einheitliche Linie. Wir haben eine unklare Rechtslage und unterschiedliche Entscheidungen von Gerichten", moniert Wüllrich, der selbst Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz ist.

Klagen bringen Klarheit

Die Positionierung der Branche ist klar: Laut Wüllrich kann man mit gutem Gewissen die Wertung vornehmen, dass IP-Adressen keine personenbezogenen Daten sind. So sollten Datenschützer wie Hans-Joachim Wahlbrink oder Johannes Caspar mit Bußgeldandrohungen weitermachen. Eine Klärung bekomme man nur vorm BGH oder Bundesverwaltungsgericht. Für die digitale Wirtschaft wäre es daher ratsam, es auf Klagen ankommen zu lassen. "Gegen die Verfügungen der Datenschützer sollten in jedem Fall Rechtsmittel eingelegt werden. Hier muss die Internet-Branche einheitlich vorgehen", unterstreicht Wüllrich.

Den ersten richtig guten Fall, wie in Niedersachsen, dürfe die digitale Wirtschaft nicht lapidar begleiten. Hier müssten die Interessen aller Unternehmen gebündelt werden. Die Nutzer der IP-Adressen sollten einen Gegenpol zum Düsseldorf Kreis organisieren. Die Komplexität der heutigen Medienlandschaft, vor allem der digitalen, erfordert nach Auffassung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW2) ein tiefergehendes Verständnis für technische Prozesse und die Mediennutzungsanforderungen der Anwender.

Recht auf innovatives Internet

"Hier wünschen wir uns einen intensiveren Dialog, so dass ein beiderseitiges Verständnis besser möglich ist. Womit wir aber nicht einverstanden sind, ist, dass ein grundsätzliches Misstrauen gesät und eine staatliche Regelungsbedürftigkeit gegenüber grundlegenden Themen der Entwicklung des Internets gefordert wird", sagt Thomas Schauf, Projektleiter Selbstkontrolle Online-Datenschutz beim BVDW. Die Industrie und Internetnutzer hätten ein Recht auf ein innovatives Web. Ein moderner Datenschutz müsse anerkennen, dass sich durch digitale Medien soziale Strukturen und Ordnungen verschoben haben und weiter verschieben:

"Auch lässt sich die gelernte Rolle des Nationalstaats als klar definierter Rechtsraum in der globalen digitalen Welt nur schwer anwenden. Viel wichtiger sind internationale Spielregeln: Wir brauchen ein international harmonisiertes Verständnis für Fragen des Datenschutzes; darunter fallen auch einheitliche Definitionen für personenbezogene Daten oder eine einheitliche Definition des öffentlichen Raums", erläutert Schauf. (pte/rw)

Links im Artikel:

1 http://schmitzknoth.de/
2 http://bvdw.org/

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