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Schwarzarbeit – besser nicht am falschen Ende sparen

Beauftragung "ohne Rechnung"

Datum:29.08.2014
Autor(en):Renate Oettinger
Verbraucher, die Handwerkerleistungen entgegennehmen und schwarz bezahlen, können bei schlecht ausgeführter Arbeit keine Nachbesserung verlangen.

Häufig zahlen Auftraggeber bei Schwarzarbeit drauf - und gehen ein rechtliches Risiko ein.
Foto: Kzenon - Fotolia.com

Erst unter Umgehung diverser Regeln und Rechtsbestimmungen Schwarzarbeit vereinbaren, und dann meckern, reklamieren, nachbessern lassen? Das ist seit vergangenem Jahr vorbei. Verbraucher können bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit keine Nachbesserung verlangen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Arag-Experten kennen die Einzelheiten der Entscheidung.

In dem verhandelten Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Hausbesitzerin ab. Wegen einer nicht ordentlich gepflasterten Auffahrt wollte sie den Handwerker verklagen und diverse Nachbesserungen der geleisteten Arbeit durchsetzen. Der Handwerker und die Hausbesitzerin hatten für das Pflastern 1.800 Euro in bar vereinbart, ohne Rechnung und Umsatzsteuer - also Schwarzarbeit! Später bemängelte die Auftraggeberin die Arbeit. Der Handwerker weigerte sich jedoch nachzubessern.

Das Landgericht Kiel hatte den Beklagten daraufhin in erster Instanz unter anderem zur Zahlung eines Kostenvorschusses von mehr als 6.000 Euro verurteilt. Laut den Richtern des BGH ist der Vertrag zwischen den beiden aber nichtig. Der BGH verwies auf das seit 2004 geltende Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit. Demnach sind Verträge über Schwarzarbeit verboten und damit von vornherein nichtig. Auftraggeber könnten deshalb auch keine Ansprüche auf Mängelbeseitigung geltend machen, denn aus den generell verbotenen Verträgen zur Schwarzarbeit entstehen dem Auftraggeber selbstverständlich auch keine Rechte auf Mängelbeseitigung. Der BGH geht vielmehr ganz klar von einer Gesamtnichtigkeit vertraglicher Vereinbarungen aus, bei denen beide Vertragsparteien gegen die Regelungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, erklären ARAG Experten.

Pfusch von Schwarzarbeitern kann für private Bauherren also teuer werden. Denn ohne Anspruch auf die Beseitigung von Baumängeln bleiben sie per Gesetz auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen. Im hier genannten beispielhaften Fall muss die vor dem BGH gescheiterte Hausbesitzerin mit Kosten in Höhe von 8.000 Euro für die Mängelbeseitigung durch ordentliche Handwerker rechnen (Az.: VII ZR 6/13).

Auch für Handwerker ein Risiko

Das Risiko, bei Schwarzarbeit letztlich draufzuzahlen, trifft nicht nur die Auftraggeber. Ein aktuelles Urteil besagt laut ARAG Experten, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.

In dem entschiedenen Fall beauftragte der Beklagte 2010 eine Handwerksfirma mit der Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn von 13.800 Euro einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Die Firma hat die Arbeiten ausgeführt. Der Auftraggeber hat die vereinbarten Beträge allerdings nur teilweise entrichtet.

Der BGH hat eine Klage des Handwerkers auf weiteren Werklohn jetzt abgewiesen. Sowohl die Klägerin als auch der Beklagte hätten bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstoßen, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 Euro keine Rechnung gestellt und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag war damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, sodass kein vertraglicher Werklohnanspruch gegeben ist. Der Handwerker könne seinen Lohn aber auch nicht nach Bereicherungsrecht einfordern, urteilte das Gericht.

Hat ein Unternehmer aufgrund eines nichtigen Vertrages Leistungen erbracht, kann er diese nicht zurückfordern, wenn die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat. Dies sei hier der Fall gewesen. Entsprechend dem Zweck des SchwarzArbG sei nämlich nicht nur die Vereinbarung selbst, sondern auch die in Erfüllung der Vereinbarung erbrachte Leistung gesetzeswidrig. (BGH, Az.: VII ZR 241/13).

Quelle: www.arag.de1

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