Werbung mit einem späteren höheren Preis
Eine Werbung mit einem späteren höheren Preis ist insbesondere bei Einführungsangeboten und Eröffnungswerbung möglich. Der zurzeit verlangte Preis sollte daher ein nur vorübergehender sein, der angegebene spätere höhere Preis muss tatsächlich ernsthaft verlangt werden. Zudem, dies ist wichtig, muss angegeben werden, ab wann der höhere Preis in Kraft tritt.
Vergleich mit eigenen Preisen
Diese Form der Werbung bietet sich insbesondere an, wenn größere Mengen zu günstigen Preisen verkauft werden. Ein entsprechender Vergleich kann zum Beispiel durch eine Gegenüberstellung der Preise unter Vergleich der jeweiligen Füllmenge, Stückzahl oder sonstigen Verkaufseinheiten erfolgen. Wichtig ist natürlich, dass die Angaben zutreffend sind. Beachten Sie bitte in diesem Zusammenhang die Verpflichtung zur Grundpreisangabe gemäß Preisangabenverordnung. Dies hat zur Folge, dass Sie beispielsweise den Preis pro Liter oder Kilogramm angeben müssen.
Bezugnahme auf Preise der Konkurrenz
Möglich, aber nicht ganz unproblematisch ist eine Bezugnahme auf die Preise der Konkurrenz. Dies ist unter den Voraussetzungen von § 6 UWG als vergleichende Werbung grundsätzlich zulässig. Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit ist, dass der Vergleich zwischen den eigenen Preisen und den Konkurrenzpreisen inhaltlich wahr ist. Ferner müssen alle Preisbestandteile berücksichtigt werden, das heißt, der Preisvergleich darf nicht unvollständig sein. Nebenkosten, Anschaffungskosten, Betriebskosten und Ähnliches müssen nachvollziehbar dargestellt werden. Zudem muss der Preisvergleich nachvollziehbar sein. Ein allgemeiner Hinweis auf "Ladenpreis" oder "Straßenpreis" ist hier nicht zulässig. Grundsätzlich ist es jedoch erlaubt, die eigenen Preise im Vergleich zur Konkurrenz mit dem Begriff "billiger" zu bewerben.
Da für den Verbraucher klar sein muss, mit welchen Preisen überhaupt konkret verglichen wurde, empfehlen wir, mit dieser Art von Preisvergleichen vorsichtig zu sein.