Dienstverträge nach BGB: Keine Erfolgspflicht bei IT-Projekten

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Abgrenzung zu anderen Verträgen

In der Praxis erweist es sich häufig als schwierig, Dienstverträge von anderen Verträgen, insbesondere Werkverträgen, abzugrenzen. Ein Dienstvertrag liegt dann vor, wenn die Dienstleistungen in persönlicher, wirtschaftlicher oder sozialer Unabhängigkeit und Selbstständigkeit geleistet werden. Diese Voraussetzungen sind insbesondere erfüllt, wenn der Dienstverpflichtete ein selbstständiges Unternehmen betreibt oder einen freien Beruf ausübt. Außerhalb des IT-Bereiches schließen typischerweise Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Personalberater oder Detektive Dienstverträge ab.

Eine besondere Form des Dienstvertrages ist der so genannte Geschäftsbesorgungsvertrag, §675 BGB. Bei diesem Vertrag ist über §675 BGB weit gehend Auftragsrecht anzuwenden. Im Unterschied zu einem reinen Dienstvertrag übernimmt bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag der Dienstverpflichtete eine ursprünglich dem Dienstberechtigten obliegende selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit. Solche Geschäftsbesorgungsverträge findet man häufig bei der Wahrnehmung bestimmter Vermögens- interessen und im Bereich der Vermögensverwaltung, der Ausführung von Bankgeschäften oder der Baubetreuung.

Die Abgrenzung des Dienstvertrages zum Werkvertrag erfolgt über die Prüfung, ob vertraglich ein Erfolg geschuldet ist. Wird die Herbeiführung eines vereinbarten, gegenständlich fassbaren Arbeitsergebnisses geschuldet, so handelt es sich um einen Werkvertrag. Wird dagegen das bloße Wirken vertraglich geschuldet, liegt ein Dienstvertrag vor. Wenn daher der Vertrag einen fest umrissenen Leistungsgegenstand betrifft, nicht eine allgemeine laufende Tätigkeit, liegt ein Werkvertrag vor.

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