Landesarbeitsgericht (LAG) München: Arbeitgeber haftet Mitarbeitern für Zillmerung
Das Landesarbeitsgericht (Urteil vom 15.03.2007, Az. 4 Sa 1152106) verurteilte den Arbeitgeber, die nach der Gehaltsumwandlung fehlenden rund 90 Prozent des Gehaltes abermals - diesmal an den Mitarbeiter und nicht an den Träger der betrieblichen Versorgung - zu bezahlen. Rechtlich wurde diese Entgeltumwandlung als rechtsunwirksam erkannt.
Vier Gründe, warum die Zillmerung bei Entgeltumwandlung zur Nichtigkeit führt
Das Gericht stützte sein Urteil auf vier rechtliche Gründe - bereits einer hätte ausgereicht.
1. Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit
Nach § 1 II Nr.3 BetrAVG muss der Arbeitgeber gesetzlich zwingend dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer eine zu jedem Zeitpunkt "wertgleiche Anwartschaft" erhält. Insbesondere gezillmerte Versicherungsverträge genügen diesem Erfordernis nicht. Kalkulierte Kosten für das Todesfallrisiko fallen hierbei regelmäßig nicht ins Gewicht (mögliche höhere Kosten für Berufsunfähigkeitsrisiko fielen im konkreten Fall nicht an). Damit verstößt die Entgeltumwandlung gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit, und ist damit nichtig, § 134 BGB.