Durchschnittliche Rücksendequote
Nach Erfahrungswerten liegt die Rücksendequote zwischen 5 und 20 Prozent. Missbräuchliche Fälle sind durchaus nicht ausgeschlossen. So ist es beispielsweise denkbar, sich einen Anzug oder ein Kleid speziell für eine Feier zu bestellen und dieses dann danach einfach zurückzuschicken. Auch wenn gleiche Kleidungsstücke in unterschiedlichen Größen bestellt werden oder zum Beispiel mehrere Grafikkarten bestellt werden und nur ein Exemplar behalten, der Rest zurückgeschickt wird, ist dies sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers und erst recht nicht im Sinne des Shop-Betreibers.
Es liegt somit nahe, dass die Shop-Betreiber entsprechende Vorkehrungen treffen. Uns ist durchaus bekannt, dass Shop-Betreiber schwarze Listen haben, in denen Käufer, die zu oft von ihrem gesetzlichen Widerrufs- oder Rückgaberecht Gebrauch gemacht haben, nicht mehr beliefert werden. Zivilrechtlich ist dies durchaus möglich, da nach einer Bestellung durch den Kunden der Shop-Betreiber die Annahme des Vertrages erklären muss, damit dieser überhaupt zu Stande kommt. Mit anderen Worten: Durch eine Bestellung allein kommt ein Kaufvertrag noch nicht zu Stande, der Verkäufer muss somit entsprechend reagieren. Niemand ist somit gezwungen, mit einem Besteller einen Vertrag abzuschließen.
Ob es möglich ist, einen so genannten "Hochretournierer" von einer Belieferung auszuschließen, hat das Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 25.11.2004, Az: 5 U 22/04 entschieden. Kläger war eine Verbraucherzentrale, die die Praxis eines großen Versandhändlers in die gerichtliche Überprüfung gestellt hatte, Kunden die zu oft zurücksenden, darauf hinzuweisen, dass man sie zukünftig nicht mehr beliefern werde.