Ein Arbeitgeber kann bis zu zwei Stunden betrieblich bedingte Mehrarbeit am Tag anordnen, ohne dafür Überstundenzuschläge bezahlen zu müssen. Darauf macht das Unternehmer-Internetportal "www.bwr-media.de" aufmerksam. Werde beispielsweise drei Monate lang 10 Stunden am Tag gearbeitet, dürfe die folgenden drei Monate nur sechs Stunden gearbeitet werden. Auf diese Weise werde im Durchschnitt von sechs Monaten die gesetzliche Höchstgrenze von acht Stunden pro Tag nicht überschritten.
Diese Regelung sei vor allem für kleinere Firmen wie Handwerker vorteilhaft, wenn sie ansonsten ohne Neueinstellungen z.B. einen größeren Auftrag verlieren könnten. Gibt es hierfür keine tarifvertragliche Festlegung oder eine Betriebsvereinbarung, sollten Arbeitgeber diese Möglichkeit in ihre Arbeitsverträge aufnehmen. In einem Tarifvertrag könne der Zeitraum für den Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit allerdings auch abweichend von der gesetzlichen Regelung festgelegt sein.
Grundsätzlich gelte: Ohne Betriebsrat geht nichts. Das Mitbestimmungsrecht gelte auch bei der vorübergehenden Verlängerung der Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern. In diesem Fall sei die Zustimmung des Betriebsrats des Verleihunternehmens einzuholen.
Niemanden von Mehrarbeit ausnehmen
Die Überstunden seien gerecht unter allen Mitarbeitern zu verteilen. Niemand dürfe von der Arbeitszeitverlängerung ausgenommen werden, andernfalls kann es unter Umständen teuer werden, warnt www.bwr-media.de in seinem Informationsdienst
Bleibt beispielsweise ein Mitarbeiter bei der Anordnung der Überstunden unberücksichtigt, weil er auf seinen tariflichen Zuschlag für die zusätzliche Arbeit nicht verzichten will, müssen ihm die Überstunden bezahlt werden, obwohl er sie nicht geleistet hat. So urteilte das Bundesarbeitsgericht schon am 7. November 2002 (Az.: 2 AZR 742/00).
Weitere Informationen zum Thema Mehrarbeit kostenlos in dem Beitrag "8 Tipps, wie Sie mit dem gleichen Personal mehr Arbeit erledigen" - abrufbar unter: www.bwr-media.de/gratisdownload (mf)