Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer sein Firmenfahrzeug zur privaten Nutzung, spricht man von einem geldwerten Vorteil, also eine Sachleistung, die über den reinen Lohn hinausgeht. Zahlt der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber für diese außerdienstliche Nutzung ein Nutzungsentgelt oder trägt einzelne Kosten, wie z.B. die Benzinkosten, selbst, kann der Arbeitnehmer diese getragenen Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigen und so seinen geldwerten Vorteil mindern.
Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14 sowie VI R 24/14) entschieden: Eine Zuzahlung des Arbeitnehmers mindert demnach den geldwerten Vorteil und kann steuermindernd berücksichtigt werden. Dies gilt sowohl bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode als auch bei der 1-Prozent-Regelung.
Übersteigen die Zuzahlungen den ermittelten geldwerten Vorteil kann der übersteigende Teil jedoch steuerlich weder als negative Einnahmen noch als Werbungskosten berücksichtigt werden. So hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. November 2016, Aktenzeichen VI R 49/14 entschieden.
Hinweis für die Praxis
Für die Minderung des geldwerten Vorteils müssen der Finanzverwaltung entsprechende Belege (z. B. Tankquittungen) vorgelegt werden können, und die zu berücksichtigten Kosten müssen mit der Fahrleistung des Firmenwagens im Einklang stehen. Übernimmt der Arbeitnehmer übrigens eine Einmalzahlung zur Anschaffung des Fahrzeugs, mindert diese Zahlung dauerhaft die Bemessungsgrundlage des Privatanteils und somit den geldwerten Vorteil. (OE)
Volker Görzel ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte e. V.
HMS. Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte, Hohenstaufenring 57 a, 50674 Köln, Tel.: 0221 292192-0, E-Mail: goerzel@hms-bg.de, Internet: www.hms-bg.de und www.vdaa.de