Die Experten der Steuerkanzlei SH+C nennen Details zu Zusatzleistungen zum Arbeitslohn, Fahrtkosten eines Studenten und zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen.
Zusatzleistungen zum Arbeitslohn
Verschiedene Zusatzleistungen kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbegünstigt oder steuerbefreit gewähren. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist aber in einigen Fällen, dass die Zusatzleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Im letzten Jahr hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass diese Voraussetzung nur bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers erfüllt ist und damit keine Steuerbegünstigung für Leistungen gilt, auf die der Arbeitnehmer aus vertraglichen oder anderen Gründen einen Anspruch hat. Das Bundesfinanzministerium hat jetzt aber die Finanzämter angewiesen, dieses Urteil aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht anzuwenden. Damit gilt die Steuerbegünstigung von Zusatzleistungen weiterhin, wenn die Leistung zu dem Arbeitslohn hinzukommt, den der Arbeitgeber schuldet, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf die Leistung hat. Nach dieser Anweisung sind nur Gehaltsumwandlungen schädlich für die Steuerbegünstigung.
Fahrtkosten eines Studenten
Ein Student, der den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ableistet, hat deswegen trotzdem nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte in dem Betrieb. In der Folge sind die Fahrtkosten zum Betrieb nicht nur in Höhe der Entfernungspauschale, sondern in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Mit dem Urteil bleibt der Bundesfinanzhof seiner neuen Rechtsprechung zu Fahrtkosten für die Berufsausbildung treu.
Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen
Das Bundesfinanzministerium hat die Vorschriften zum Belegnachweis bei der Ausfuhrlieferung von Kraftfahrzeugen angepasst. Unter anderem muss der Beleg immer auch die Fahrzeug-Identifikationsnummer enthalten. Außerdem muss der Unternehmer grundsätzlich über eine Bescheinigung über die Zulassung, die Verzollung oder die Einfuhrbesteuerung im Drittland verfügen. Das gilt jedoch nicht, wenn das Kfz mit einem Ausfuhrkennzeichen ausgeführt wird, das im Beleg aufgeführt ist. Die geänderten Vorschriften gelten für alle nach dem 19. Dezember 2012 ausgeführten Lieferungen. (oe)
Quelle: www.shc.de