Geklagt hatte eine Gesellschaft, die für andere Unternehmen Versicherungen, Bausparverträge und Kapitalanlagen vermittelt. Im August 2004 war ein formularmäßiger Finanzdienstleistungsvermittlungsvertrag abgeschlossen worden, nachdem die Beklagte als Handelsvertreterin für die Klägerin tätig werden sollte.
Dieser Vertrag enthielt ein vertragliches Wettbewerbsverbot sowie eine Regelung über ,,Vertragsdauer, Kündigung, Vertragsbeendigung", wonach eine Vertragskündigung nach einer Laufzeit von drei Jahren nur unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig war.
2007 schlossen die Parteien im Rahmen eines formularmäßigen Zusatzvertrages auch eine Vereinbarung über einen Vertragsstrafenanspruch der Klägerin bei Wettbewerbsverstößen des Handelsvertreters. Hiernach sollte der Handelsvertreter eine Vertragsstrafe unabhängig von seinem Verschulden verwirken.
Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten für August 2010 bis Dezember 2011 Auskunft darüber, wie viele konkurrierende Versicherungs- und sonstige Anlageprodukte die Beklagte im genannten Zeitraum für die Konkurrenz vermittelt hatte.
Das Landgericht hatte dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht gab der Klage insgesamt statt, auf die Revision der Beklagten hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück.
Nach Meinung des Bundesgerichtshofes stand der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch für den gesamten begehrten Zeitraum nicht zu, weil die formularmäßige Vereinbarung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten zum Jahresende unwirksam war.
Diese Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Absatz 1 BGB und hielt der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine solche Vereinbarung benachteiligt die für die Klägerin im Nebenberuf tätigen Handelsvertreter entgegen des Gebotes von Treu und Glauben unangemessen.
Nach dem gesetzlichen Leitbild soll ein nebenberufliches Handelsvertreterverhältnis zügiger beendet werden können, als das Vertragsverhältnis eines Handelsvertreters im Hauptberuf, für den bei vergleichbarer Vertragsdauer von über fünf Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende eines Kalendermonates maßgeblich wäre.
Keine geringe Schutzbedürftigkeit
Wenn das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat, dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf eine geringere Schutzbedürftigkeit aufzuweisen hat, so kann dem nicht gefolgt werden. Außerdem kann ein Handelsvertreter im Nebenberuf durch die lange Kündigungsfrist in unbilliger Weise daran gehindert werden, einen existenzsichernden Hauptberuf bei einem konkurrierenden Unternehmer zu ergreifen. Somit konnten der Klägerin gegen die nebenberuflich tätige Beklagte nur Ansprüche für den Monat August 2010 zustehen.
Auch die Vertragsstrafenvereinbarung war am Maßstab des § 307 Absatz 1 BGB zu messen und hat einer Prüfung ebenfalls nicht standgehalten. Eine Vereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der eine Vertragsstrafe unabhängig vom Verschulden des Vertragspartners verwirkt werden kann, benachteiligt diesen unangemessen.
Der Autor Stefan Engelhardt ist Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.,
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