Wenn durch Unwetter Straßen unpassierbar werden und die Bahn ihren Verkehr ganz oder teilweise einstellt, erscheinen viele Arbeitnehmer gar nicht oder nur mit erheblicher Verspätung am Arbeitsplatz. Ein solcher Ausfall an Arbeitsstunden bedeutet aber in den meisten Fällen auch einen wirtschaftlichen Verlust. Wer den tragen muss, erklären die Arag-Experten.
Betriebsrisiko
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber monatlich sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber gleichzeitig, ohne Arbeit kein Lohn? Nicht unbedingt, sagen ARAG Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.
Eine solche sogenannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung, die es dem Arbeitnehmer unmöglich macht an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
Wegerisiko
Wenn umgestürzte Bäume und Überschwemmungen es allerdings unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehenden Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht - der Arbeitnehmer aber genauso wenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt also: Keine Arbeit, kein Lohn.
Nacharbeit
Die Pflicht, ersatzweise die verpassten Arbeitsstunden nachzuholen, hängt entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegen gebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigte Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit nach der regulären Arbeitszeit aber sicher nicht zuzumuten.
Sanktionen
Da kein Verschulden der Arbeitnehmer vorliegt, wenn diese aufgrund des witterungsbedingten Straßenchaos´ zu spät zur Arbeit kommen, besteht auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung. ARAG Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es unter solchen Bedingungen also erkennbar darauf ankommen lässt, zu spät zur Arbeit zu erscheinen, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef.
Quelle: www.arag.de