Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. Mit diesem Satz qualifizierte sich Michail Gorbatschow für sämtliche Zitatensammlungen. Die Arag-Experten sagen, mit welchen Konsequenzen Arbeitnehmer rechnen müssen, wenn sie verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheinen.
Bei Schneefall und frostigen Temperaturen wird für Pendler der Weg zur Arbeit oft zu einem unberechenbaren Abenteuer. Zu allem Überfluss ist an solchen Tagen der Öffentliche Personennahverkehr auch noch heillos überlastet. Arbeitnehmer, die pünktlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen sind dann fast schon die Ausnahme. Aber auch wenn ein Arbeitnehmer aufgrund politischer Unruhen, Demonstrationen oder Blockaden daran gehindert wird, seinen Arbeitsort zu erreichen, wie beispielsweise im vorigen Jahr 200.000 Thailand-Urlauber, führt das zum Ausfall von Arbeitsstunden und bedeutet meistens auch einen wirtschaftlichen Verlust.
Objektives Leistungshindernis
Wenn ein Thailand-Urlauber aufgrund der politischen Unruhen und der Blockade des Flughafens in Bangkok daran gehindert ist, seinen Arbeitsort zu erreichen und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen, liegt laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch ein so genanntes allgemeines oder objektives Leistungshindernis vor. Das heißt, sofern es dem Arbeitnehmer objektiv unmöglich ist, zur Arbeit zu gelangen, muss er keine Abmahnung oder Kündigung fürchten. Der Arbeitnehmer kann für diesen Zeitraum allerdings kein Gehalt verlangen, erklären die Arag-Experten.
Betriebsrisiko
Ein Arbeitsvertrag ist eine denkbar einfache Sache: Lohn für Arbeitsleistung! Der Arbeitnehmer stellt seine Arbeitsleistung zur Verfügung und erhält dafür vom Arbeitgeber sein vereinbartes Entgelt. Heißt das aber immer wie bei den Thailand-Urlaubern: Ohne Arbeit kein Lohn? Nein, sagen die Arag-Experten: Es können Umstände eintreten, die es Arbeitnehmern unmöglich machen, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Eine solche so genannte Leistungsstörung ist zum Beispiel eine Erkrankung; trotzdem erhält er sein monatliches Gehalt. Auch wenn es von der Arbeitgeberseite zu Leistungsstörungen etwa durch defekte Produktionsmaschinen oder Stromausfall kommt, erhält der Arbeitnehmer seinen vereinbarten Lohn. Denn das Betriebsrisiko trägt allein der Arbeitgeber.
Wegerisiko
Wenn es Schneefall und Straßenglätte unmöglich machen, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen, greift laut Arag-Experten der Begriff des Betriebsrisikos nicht. Das Bundesarbeitsgericht spricht in solchen Fällen von einem durch witterungsbedingte Verkehrsverhältnisse bestehendem Wegerisiko. Das Wegerisiko trägt der Arbeitgeber nicht! Der Arbeitnehmer aber genauso wenig. Wird der Arbeitnehmer durch höhere Gewalt an seiner Arbeitsleistung gehindert, entfällt zwar die Arbeitspflicht; der Entgeltanspruch aber auch. Dann gilt wieder: Keine Arbeit, kein Lohn.
Nacharbeit
Ob eine Pflicht besteht, verpasste Arbeitsstunden nachzuholen, hängt nach Aussage der Arag-Experten entscheidend von den arbeitsvertraglichen Gegebenheiten und ihrer Zumutbarkeit ab. So ist eine Nachleistung der liegengebliebenen Arbeit in Betrieben mit Gleitzeit sicherlich meistens möglich. Einer halbtags beschäftigten Mutter, die nach der Arbeit ihren Sprössling vom Kindergarten abholen muss, ist eine Nacharbeit außerhalb der regulären Arbeitszeit aber nicht zuzumuten.
Sanktionen
Genau wie bei den in Bangkok am Flughafen gestrandeten Urlaubern, liegt auch bei wetterbedingten Verspätungen kein Verschulden der Arbeitnehmer vor. Wenn diese aufgrund des Straßenchaos’ zu spät zur Arbeit kommen, besteht also auch keine Grundlage für Sanktionen, wie einen Verweis oder gar eine Abmahnung (siehe oben, objektives Leistungshindernis). Die Arag-Experten räumen aber ein, dass es Arbeitnehmern durchaus zuzumuten ist, bei anhaltend schlechter Witterung das Haus früher als gewohnt zu verlassen. Wer es im Winter erkennbar darauf ankommen lässt, ob die Straßenverhältnisse ein pünktliches Erscheinen am Arbeitsplatz zulassen oder nicht, ohne sich auf eine längere Anfahrtszeit einzustellen, riskiert zu Recht einen Anpfiff vom Chef. (oe)
Quelle: www.arag.de