Durch eine Änderung des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) in Verbindung mit der Einheitenverordnung ist die ausschließliche Längenangabe in Zoll eigentlich nicht zulässig. Die Einheit "Zoll" stellt keine gesetzliche Einheit dar, sodass - rein gesetzlich gesehen - die Zoll-Angabe nur dann zulässig ist, wenn gleichzeitig eine metrische Einheit angegeben wird.
Ein Praxisproblem in diesem Zusammenhang ist, dass Verbraucher sehr viel mehr an Zoll als denn an Zentimeter-Angaben gewöhnt sind. Verbraucher werden sehr viel schneller einen 15-Zoll-Monitor einschätzen können als einen Monitor mit einer entsprechenden ungeraden Zentimeter-Angabe.
Es war nur eine Frage der Zeit, bis dies auch zum Thema einer Abmahnung werden würde. Das Landgericht Bochum hatte sich aktuell mit dieser Frage zu befassen (Landgericht Bochum, Beschluss vom 30.03.2010, Az.: I-17 O 21/10).
Das Landgericht Bochum hat einen Wettbewerbsverstoß abgelehnt, da ein Verstoß gegen die Einheitenverordnung als Bagatelle angesehen wurde. In dem Beschluss heißt es:
"Ein Verfügungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG besteht nicht. Zwar stellen sich die von der Antragstellerin monierten Internetangebote der Antragsgegnerin, die Bildschirmgrößen ausschließlich in Zoll enthalten, als Verstoß gegen §§ 1 Abs. 1, 2, 3 des Gesetzes über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhZeitG) i. V. m. § 1 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung (EinhV) dar. Danach sind Größenangaben in anderen als metrischen Einheiten nur zulässig, wenn die Angaben der gesetzlichen Einheit gleichzeitig erfolgt.
Bagatellklausel
Dieser Verstoß fällt ausnahmsweise aber unter die Bagatellklausel des § 3 UWG, weil ihm jedenfalls zurzeit noch die Eignung fehlt, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Denn eine dahingehende Einigung ist nur anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die konkrete Handlung zu einer spürbaren Beeinträchtigung dieser Interessen führt (Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 3 Rdnr. 116).
Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung fehlt nach Überzeugung des Gerichts, weil die Teilnehmer am hier relevanten Markt - zu denen auch die Mitglieder der Kammer gehören - in hohem Maße an Größenangaben in Zoll gewöhnt sind. Anders als bei Fernsehern wird die Bildschirmgröße im Computerbereich, etwa bei Monitoren, Laptops und Zubehör, wie digitalen Bilderrahmen bislang nahezu ausschließlich in Zoll angegeben.
Erst seit wenigen Wochen ist eine zunehmende gleichzeitige Verwendung von Zentimeter- und Zollangaben in diesem Bereich festzustellen. Bezogen auf den Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Internetauftritts der Antragstellerin Ende Januar 2010 ist daher festzuhalten, dass die Marktteilnehmer durch die langjährige Praxis, Angaben nur in Zoll zu machen bzw. vorzufinden, derzeit durch ausschließliche Zollangaben noch nicht tangiert werden. Vielmehr liegt es sogar nahe, dass eine ausschließliche metrische Größenangabe bei diesen Produkten zur Zeit bei vielen Marktteilnehmern eher verwirrend wirken würde."
Empfehlung für Händler: immer auch Zentimetermaße angeben
Wir halten diese Entscheidung für richtig. Unabhängig davon empfehlen wir allen Händlern, auf jeden Fall die Zentimeter-Angabe mit anzugeben und nicht ausschließlich Zoll-Angaben zu verwenden. (oe)
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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