Peter statt Ralf

Wirksame Abmahnung bei falschem Vornamen?

29.04.2008
Rechtsanwalt Johannes Richard über die Frage, ob schon kleine Fehler in der Adresse eine Abmahnung rechtfertigen können.

Gerade bei den zahlreichen Angaben, die im Internet-Handel vorgeschrieben sind, kann schon einmal ein Textbaustein durcheinander kommen - wie beispielsweise "Schlampigkeiten" in der angegebenen Adresse. In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ob eine Abmahnung, bei der in der Adresse irgendetwas nicht stimmt wirksam ist.

Ein besonders gelagerten Fall hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Az: 6 W 182/07, Beschluss vom 21.02.2008) zu entscheiden. Der Abgemahnte hieß mit Vornamen "Ralf". Per Einschreiben-Rückschein wurde eine Abmahnung an ihn versandt, die jedoch den Vornamen "Peter" enthielt.

Offensichtlich wurde "Ralf" bei Zustellung des Einschreibens nicht angetroffen, so dass die Abmahnung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an den Absender zurückgeschickt wurde.

Nach dem der Abmahner eine einstweilige Verfügung eingereicht hatte, legte der Abgemahnte einen sogenannten Kostenwiderspruch ein. Ein Kostenwiderspruch ist ein Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung, der sich nur gegen die Kostenentscheidung richtet.

Hauptargument ist sinngemäß der an dieser Stelle etwas laienhafte formulierte Einwand "hätte ich von der Abmahnung und den Abmahngründen Kenntnis gehabt, hätte ich selbstverständlich sofort eine Unterlassungserklärung abgegeben, mit der Folge, dass eine einstweilige Verfügung nicht nötig gewesen wäre". In diesem Fall sieht § 93 ZPO vor, dass die Kosten des Verfahrens der Antragsteller zu tragen hat.

Genau so sah das OLG Köln den Fall auch hier: Nach Ansicht der Richter hatte der Beklagte das Recht aufgrund des falschen Vornamens die Annahme der Briefsendung zu verweigern.

Was jedoch wesentlich an dieser Entscheidung ist, ist nach unserer Auffassung ein anderer Faktor, der zur Folge hat, dass diese Entscheidung nicht einfach auf ähnliche Fälle übertragen werden kann: da der Beklagte offensichtlich keine Benachrichtigungskarte über das Einschreiben hatte, konnte er das Einschreiben bei der Post auch nicht abholen. Mit anderen Worten: als das Einschreiben aufgrund Nichtzustellbarkeit erst einmal postlagernd aufbewahrt wurde, gab es für den Beklagten keinerlei Möglichkeit mehr, an dieses Einschreiben heranzukommen. Dies war jedoch keine Schuld des Beklagten.

Hiervon zu unterscheiden ist letztlich die Frage, ob eine Abmahnung bei der Adresse oder Namen in irgendeiner Form falsch geschrieben ist, automatisch unwirksam ist. Wir halten dies für zweifelhaft, solange erkennbar ist, wer als Abgemahnter tatsächlich gemeint ist. Zudem besteht keine Verpflichtung des Abmahners, eine Abmahnung per Einschreiben-Rückschein zu versenden. In der Rechtsprechung ist es sofern anerkannt, dass der Nachweis der Absendung vollkommen ausreichend ist.

Die Frage, ob beispielsweise ein falscher Vorname eine Abmahnung unwirksam macht, ist immer noch eine Frage des Einzelfalls.

Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblicher Rechtsschutz. Kontakt und weitere Informationen: Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22, Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)