Ein sorgfältig formulierter Vertriebsvertrag bietet dem Fachhändler nicht nur bei Unstimmigkeiten und in Streitfällen entscheidende Vorteile und Sicherheit, sondern die alltäglichen Geschäftsbeziehung wird strukturiert und vereinfacht. Der Vertriebsvertrag soll die Praxis der Zusammenarbeit vorab sorgfältig beschreiben und für mögliche Auseinandersetzungen Lösungswege und Eskalationsstufen aufzeigen.
Vertriebsverträge als AGB - Die Praxis
Selten werden Vertriebsverträge bezüglich jeder einzelnen Klausel individuell ausgehandelt und dann schriftlich fixiert. Wenn Vertriebsverträge in Form eines Formularvertrages abgeschlossen werden, der vom Hersteller mehrfach verwendet wird, sind die Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im BGB anzuwenden. Dann unterliegen die Vertriebsverträge unter anderem einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Beispielsweise kann eine Klausel zur gestaffelten Leistungsvergütung unwirksam sein, wenn diese einen Wegfall oder eine wesentliche Minderung von Rabatten bei Unterschreiten der vorgesehenen Absatzzahlen vorsieht und diese Rechtsfolge ohne Rücksicht auf ein Verschulden, eine Abmahnung, den Zeitraum der Absatzunterschreitung oder dessen Größenordnung eintreten soll. Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung deutlich gemacht (NJW 1994,1060). Schadensersatz pauschalen oder Vertragsstrafen dürfen in Vertriebs- Formularverträgen nicht außer Verhältnis zur Schwere des Vertragsverstoßes und seinen Folgen für den Vertragspartner stehen. Unwirksam ist auch ein sofortiges Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Vertriebsvertrages bei Nichterfüllung der vorgegebenen Abnahmezahlen.
Hardwarevertriebsverträge - Das Allgemeine
Unspektakulär in der rechtlichen Beurteilung ist die Vertriebssituation, in der ein Händler für den Hersteller den Vertrieb der reinen Hardwareprodukte übernimmt - entweder als Großhändler, Kommissionshändler oder jede andere Vertriebsform.
In diesem Fall enthält der Vertriebsvertrag neben den allgemeinen Pflichten von Hersteller und Fachhändler Regelung zu Fragen des Gebietsschutzes, des Wettbewerbsverbots, der Werbung und Geheimhaltung sowie der Vertragsdauer und Kündigung. Vertragstypologisch handelt es sich bei solchen Vertriebsverträgen um Kaufverträge (als sog. "Sukzessivlieferungsverträge") oder um gesetzlich nicht gesondert geregelte Rahmenverträge als Dauerschuldverhältnis über eine längerfristige Zusammenarbeit. In den Vertragsbeziehungen des Fachhändlers zum Hersteller gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte: Erwirbt der Großhändler beim Hersteller die Ware, so stehen ihm alle Mängelrechte nach Kauf- oder Werkvertrag zu. In der Praxis nachteilig wirken sich da die Beweislastregelungen des Gesetzes aus. Der Fachhändler und Käufer muss - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigengutachten - beweisen, dass ein Mangel und ein Gewährleistungsfall vorliegt.
Die sofortigen Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß § 377 HGB sind ebenfalls zu beachten. Sie können und sollten gegenüber dem Verkäufer vertraglich ausgeschlossen werden. Wenn dies nicht möglich ist, empfiehlt sich, eine Frist im Vertrag festzulegen, innerhalb der eine Untersuchung und die Rüge eines Mangels gegenüber dem Verkäufer und Hersteller erfolgen muss.
Entwickelt der Fachhändler auf der Hardware des Herstellers eigene Software, so kann es unter Umständen Schwierigkeiten mit den Gewährleistungsfristen geben. In der Zeit, in der er die Softwareentwicklung betreibt, läuft bereits die Verjährung seiner Gewährleistansprüche gegenüber dem Hersteller bezüglich der Hardware. Kommt es nach dem Verkauf an den Endkunden dann zu einem Gewährleistungsfall im Verhältnis von Kunde und Händler, kann dieser u.U. keine Ansprüche mehr gegen den Hersteller geltend machen und muss die Kosten der Mängelbeseitigung, des Schadensersatzes etc. alleine tragen. Hier ist es geboten, im Vertriebsvertrag eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.
Besondere Schwierigkeiten können - speziell bei Alleinvertriebsverträgen -bei Mindestabnahmepflichten entstehen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist in solchen Konstellationen noch kein Kaufvertrag geschlossen, so dass im Falle einer Auseinandersetzung oder Minderabnahmen der Hersteller eine aufwendige und ggf.
kostspielige Klage auf Abruf der Ware erheben muss. Unter AGB-rechtlichen Gesichtspunkten kann eine formularmäßige Mindestabnahmepflicht ohne exklusives Vertriebsrecht unwirksam sein. Wenn beispielsweise die Zahl der anbietenden Händler bei zahlenmäßig gleich bleibender Abnahmepflicht des ersten Händlers steigt,
spricht dies für eine Unangemessenheit und damit für eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB.
OEM-(Hardware)-Vertriebsverträge - Das Besondere
OEM-Verträge beim Hardwarevertrieb bedürfen einiger ergänzender Vertragsregelungen. Die Bezeichnung "OEM" (Original Equipment Manifacturer) darf in diesem Zusammenhang nicht mit den (Software-)OEM-Verträgen beim Verkauf von PC an Endkunden verwechselt werden. Bei Hardware-OEM-Verträgen stellt der Veräußerer (OEM) die Hardware zwar her, jedoch vertreibt der Fachhändler sie dann unter seinem eigenen Namen - etwa mit dem Ziel ein möglichst breites Produktsortiment anbieten zu können. Dem Händler muss das vertragliche Recht zum Weitervertrieb der
Hardware und der jeweiligen Betriebssystemsoftware eingeräumt werden. Des weiteren muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden, dass das Kennzeichen des
Herstellers durch das des Fachhändlers ersetzt werden darf.
Neues: Elektroschrott und die Händlerpflichten
Neue Fragestellungen ergeben sich durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), das am 13.08.2005 in Kraft getreten ist und den "Herstellern" von Hardware ab November 2005 besondere Pflichten auferlegt. Als Hersteller im Sinne des ElektroG gilt, wer
- Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland in Verkehr bringt,
- Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen in Deutschland weiterverkauft
Ein Fachhändler sollte vor Abschluss des Vertriebsvertrages prüfen, ob er Hersteller im Sinne des ElektroG ist und ob ihn die abfallwirtschaftlichen Verpflichtungen treffen. Wegen des administrativen und finanziellen Aufwandes, der durch das ElektroG beim Fachhändler verursacht werden kann, sind diese Kosten bei der Kalkulation zu berücksichtigen.
Softwarevertriebsverträge - Zwei Wege
Die Softwarevertriebsverträge unterscheiden sich in Ihrer Ausgestaltung nicht wesentlich von den Hardwarevertriebsverträgen. Oft ist eine Konstellation vorzufinden, in der sich Softwarehäuser Hardware hinzukaufen, und dann zusammen (mit dem Zeichen des Hardwareherstellers) veräußern. Dabei handelt es sich dann um sog. "VAR-Verträge" (Value-Added Resale-Verträge). Eine ähnliche Form sind sog. "SHAP-Verträge" (Software House Assistant Program), wobei dann der Softwarehersteller nicht nur Hardware, sondern auch Software eines Drittanbieters erwirbt und dann zusammen weiterverkauft - die Software allerdings im Namen des Drittherstellers.
Bei Softwarevertriebsverträgen gibt es zwei wesentliche Vertragsmodelle. Handelsvertreterverträge: Hier wird der Vertriebspartner nur berechtigt, die Software
im Namen und für Rechnung des Herstellers zu vertreiben. Handelsvertreter können nicht nur Einzelpersonen, sondern auch juristische Personen wie beispielsweise eine GmbH sein. Zwar hat der Hersteller bei diesem Vertragsmodell einen größeren Einfluss auf die Vertriebsbedingungen. Gleichzeitig ist er aber den Mängelansprüchen der Endkunden direkt ausgesetzt. Zudem treten in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten bei der Abrechnung mit Handelsvertretern auf. Die Be- und Abrechnung der Provision bedarf detaillierte Vertragsklauseln.
Bei Beendigung des Handelsvertretervertrages steht dem Fachhändler nach § 89b HGB ein angemessener Ausgleichsanspruch für den Kundenstamm zu. Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der Tätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jahresprovision oder sonstige Jahresvergütung.
Praxistipp:
Jeder Fachhändler sollte am Ende des Vertriebsvertrages juristisch prüfen lassen, ob ein Ausgleichsanspruch besteht und damit eine Zahlung vom Hersteller fällig wird.
Vertragshändler- und Großhändlerverträge:
Hier hat der Hersteller die Wahl, ob er fertige Kopien an den Händler vertreibt, die einfach weiterveräußert werden oder er eine Masterkopie bzw. den Quellcode liefert, woraus der Händler selbst weitere Kopien erstellt. Aufgrund der im letzten Fall erhöhten Missbrauchsrisiken wird die Wahl des Vertriebsmodells wesentlich vom Vertrauen zwischen Hersteller und Händler abhängen. Während im ersten Fall reines Kaufrecht zur Anwendung kommt, hat das zweite Vertriebsmodell stark lizenzrechtlichen Charakter, was im jeweiligen Vertriebsvertrag berücksichtigt werden muss und eine andere vertragliche Ausgestaltung und Absicherung bedingt.
Nicht zu verachten: Das Kartellrecht
Für Softwarevertriebsverträge hat schließlich eine Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom Juli 2005 in Spezialfällen Bedeutung: Durch die Änderungen der 7. GWB-Novelle ist § 14 GWB (alter Fassung) entfallen. Soweit beiSoftwarevertriebsverträgen Vervielfältigungsstücke überlassen werden, greift die Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikalverträge (GVO-VV). Damit ist eine Vorgabe weiterer Vertragsbedingungen, die bisher gegen § 14 GWB (alter Fassung) verstieß, nicht mehr kartellrechtswidrig. Allerdings sollte hier die weitere Diskussion und die Rechtsprechung zu diesem Punkt beobachtet werden, da unter anderem Klauselvorgaben aus AGB-rechtlicher Sicht unwirksam sein können.
Ende gut - alles gut?
Wird ein Vertriebsvertrag zeitlich befristet abgeschlossen, so endet dieser mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit. Bei unbefristeten Vertriebsverträgen kann eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Zumeist wird für eine solche ordentliche Kündigung nach den vertraglichen Regelungen kein Kündigungsgrund erforderlich sein. Auch muss die Kündigung nach den zivilgesetzlichen Vorschriften weder begründet noch gerechtfertigt werden. Grenzen der Zulässigkeit ergeben sich allein
aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Verbot sittenwidrigen Handelns und dem Schikaneverbot. Eine guter Vertriebsvertrag regelt aber nicht nur Fragen der Kündigung, sondern enthält auch Vereinbarungen zu der Abwicklung des gekündigten Vertriebsvertrages.
Eine wichtige Regelung betrifft die Frage, wer den Kundenstamm und den Goodwill übernimmt und welches Entgelt hierfür zu zahlen ist. Bei so genannten Vertragshändlerverträgen wird zum Teil von der Rechtsprechung - wie bei Handelsvertretern - ein Ausgleichsanspruch gewährt. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingebunden ist und der Vertragshändler verpflichtet ist, seinen Kundenstamm an den Hersteller oder Lieferanten zu übertragen. Ein solcher Ausgleichsanspruch kann Voraus vertraglich ausgeschlossen werden.