Widerruf von Treueprämien

03.05.2007 von jlp 
Der Arbeitgeber darf Jubiläumszahlungen nicht einfach widerrufen.

Eine Vertragsklausel in einem Formulararbeitsvertrag, wonach dem Arbeitgeber das Recht zustehen soll, zugesagte Jubiläumszahlungen jederzeit unbeschränkt widerrufen zu können, ist rechtsunwirksam.

Hat sich der Arbeitgeber den Widerruf von Jubiläumszuwendungen für den Fall vorbehalten, "wenn es die Geschäftslage erfordert", ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn das Unternehmen eine Umsatzrendite von mehr als 10 Prozent und eine Eigenkapitalverzinsung von mehr als 20 Prozent erzielt. Eine solche Auslegung der Widerrufsklausel bedeutet die jederzeitige freie Widerruflichkeit der zugesagten Leistungen.

Denn bei einer solchen Auslegung der Klausel, "wenn es die Geschäftslage erfordert", wäre es praktisch zu jeder Zeit möglich, die zugesagten Leistungen zu widerrufen. Selbst bei bester Geschäftslage ließe sich jederzeit sagen, dass es zur Gewinnsteigerung noch erforderlich wäre, zugesagte Leistungen zu widerrufen. Es stände damit im Belieben des Arbeitgebers, sich jederzeit und unabhängig von der konkreten Erlös- und Gewinnsituation des Unternehmens auf eine solche Widerrufsklausel zu berufen. Dies ist aber unzulässig. Landesarbeitsgericht Köln, Az.: 14 (13) Sa 9/06 (jlp/mf)