Die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung für den Online-Handel des Gesetzgebers in der BGB-Informationspflichtenverordnung enthält erhebliche Mängel. Dies ist in letzter Zeit immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung gewesen. Neben der Tatsache, dass das amtliche Muster bei Ebay modifiziert werden muss, da die Widerrufsfrist dort einen Monat beträgt, leidet das Muster daran, dass es redaktionell schlampig gestaltet ist und zudem viele Unklarheiten enthält.
Der Fristbeginn für den Widerruf wird mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" angegeben, was beim Verbraucher dazu führt, dass dieser eigentlich nicht weiß, wann die Frist tatsächlich beginnt. Auch die Frage des Wertersatzes und der Gefahrtragungsregeln bei der Rücksendung sind unklar gefasst bis hin zu der Frage, ob beispielsweise bei Ebay-Verkäufen ein Wertersatz überhaupt geltend gemacht werden kann.
Einzelne Gerichte haben die Widerrufsbelehrung bereits als unwirksam erachtet, so etwa das Landgericht Halle, wobei diese Frage vom Landgericht Münster durchaus anders beurteilt wird. Eine gegebenenfalls falsche Belehrung durch Verwendung des Musters hat zum einen zur Folge, dass der Internethandel wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden kann, zum anderen, dass die Widerrufsfrist gegenüber dem Verbraucher auf Grund einer mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen beginnt. Angesichts eines Umsatzes im Internethandel in Deutschland im Jahr 2006 von mehr als 40 Milliarden Euro, wie der Bitkom berichtete, ist es eigentlich ein Skandal, dass der Gesetzgeber in einem Land, das schon lange in der Informationsgesellschaft angekommen ist, sich außer Stande sieht, dem Internethandel rechtssichere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten an die Hand zu geben.
Kleine Anfrage
Die FDP-Fraktion des Bundestages hat zu dieser Thematik nunmehr eine kleine Anfrage gestellt, die sich ausschließlich mit den aktuellen Problemen der Widerrufs- belehrung befasst. Die Anfrage unter der Drucksachen-Nummer 16/3595 liegt uns aktuell in einer elektronischen Vorabfassung vor und eröffnet dem Internethandel leider keine Hoffnung auf Besserung beziehungsweise auf eine Reaktion durch die Bundesregierung. Der Bundesregierung ist weder etwas über die wirtschaftlichen Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung zum Thema Widerrufsrecht bekannt noch, dass es zu einer Zunahme von Abmahnungen gekommen ist. Zur letzteren Frage heißt es, dass der Bundesregierung hierzu verlässliche Erkenntnisse nicht vorliegen.
Des Weiteren vertritt die Bundesregierung die Ansicht, dass die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung wirksam ist. Solange höchstrichterliche Entscheidungen nicht vor- liegen, wird das Problem nicht als dringend angesehen. Die Bundesregierung nimmt auch an, dass die aktuelle Muster-Widerrufsbe- lehrung unter keinen Mängeln leidet. Ein in den Details weiter differenzierendes Muster liefe, so die Ansicht der Bundesregierung, Gefahr, nicht mehr verstanden zu werden. Dies erstaunt insofern, als die Belehrung schon jetzt mehr als unverständlich ist und jede Änderung nach unserer Auffassung eine Verbesserung bedeuten würde.
Als schon fast skandalös beurteilen wir die Antwort auf die Frage, was die Bundesregierung zu tun beabsichtige, um die seit längerem bekannten Mängel der Muster- Widerrufsbelehrung zu beseitigen. Es heißt in der Antwort, dass sich die Bundesregierung auf europäischer Ebene dafür einsetze, "die Widerrufsrechte in den einzelnen der deutschen Rechtslage zu Grunde liegenden Richtlinien kohärenter auszugestalten, was zu einer weniger differenzierten nationalen Rechtslage und damit zu einem einfacheren Muster führen könnte".
Was man durch diese unverständliche Antwort wohl sagen will, ist, dass es nicht Schuld des Gesetzgebers sei, dass die Rechtslage wie auch die Muster-Widerrufsbelehrung so aussehen, wie sie zurzeit aussehen sondern dass dies allein der EU geschuldet ist. Hierbei wird jedoch nach unserer Auffassung übersehen, dass die Umsetzung in deutsches Recht durch den Gesetzgeber erfolgte und die entsprechende EU-Richtlinie zum Teil ohne Sinn und Verstand in deutsches Recht gegossen wurde, insbesondere ohne die dogmatische Gesamtstruktur des Fernabsatzrechtes zu beachten.
Die im Übrigen durch den Gesetzgeber entwickelte Muster- Widerrufsbelehrung hat ihre Fehler nicht darin, dass diese wortwörtlich in einer EU-Richtlinie so vorgegeben wäre, sondern dass der Gesetzgeber sie einfach unklar gestaltet hat. Wir sehen rechtlich überhaupt kein Problem, eine gesonderte Widerrufsbelehrung für den Fernabsatzhandel mit Waren zu gestalten. Die aktuelle Widerrufsbelehrung krankt daran, dass sie für alle Fälle, in denen eine Widerrufsbelehrung notwendig ist, so beispielsweise auch für Finanzdienstleistungen, angewendet werden soll.
Inwieweit die Europäische Union hier irgendeine Verantwortung dafür trägt, vermögen wir an dieser Stelle nicht zu erkennen. Im Übrigen wird aus der Antwort deutlich, dass der Gesetzgeber zurzeit nicht beabsichtigt, in Deutschland gesetzlich etwas zu ändern. Es wäre nach unserer Auffassung ein Leichtes, auf der einen Seite der Muster-Widerrufsbelehrung einen echten Gesetzesrang zu geben und auf der anderen Seite deutlichere Formulierungen zu finden.
Bei der Gelegenheit könnten gleich noch weitere redaktionelle Fehler im Fernabsatzrecht bereinigt werden, um entsprechende Widersprüche, die in der juristischen Literatur intensiv ohne ein endgültiges Ergebnis diskutiert werden, zu beseitigen. Es bleibt daher zu erhoffen, dass der Fernabsatzhandel den Druck auf die Bundesregierung erhöht, um den so wichtigen wirtschaftlichen Bereich Internethandel auf eindeutige und rechtssichere Beine zu stellen. Der Internethandel ist daher gut beraten, sich hinsichtlich dieser unbefriedigenden Entwicklung immer wieder bei der Bundesregierung in Erinnerung zu rufen. MF