Werbung mit Testergebnissen ist beliebt. Gerade in Deutschland genießen Testorganisationen wie die "Stiftung Warentest" bei den Verbrauchern ein hohes Ansehen. Positive Untersuchungsergebnisse stärken das Vertrauen der Verbraucher in die getesteten Produkte. Den enormen Einfluss ihrer Testergebnisse auf die Produktwerbung hat auch die Stiftung Warentest früh erkannt und deshalb Empfehlungen zur Werbung mit Untersuchungsergebnissen herausgebracht.
Diese Empfehlungen stellen eine Art Verhaltenskodex für Hersteller im Umgang mit Testergebnissen in der Werbung dar. Sie können insoweit als Richtlinien dienen, ohne eine gesetzliche Bindung zu erzeugen. Auch die Werbung mit positiven Testergebnissen anderer Prüforganisationen ist reizvoll. Die Werbenden müssen dabei aber bestimmte rechtliche Anforderungen beachten.
Rechtliche Anforderungen an die Werbung mit Testergebnissen
Wirbt ein Hersteller mit Testergebnissen für sein Produkt, darf dies den Verbraucher nicht in die Irre führen. Bei der Beurteilung, ob eine Irreführung vorliegt, kann auch auf die genannten Empfehlungen der Stiftung Warentest zurückgegriffen werden.
Danach dürfen Untersuchungsergebnisse nicht dazu verwendet werden, den Verbrauchern einen Eindruck von der Überlegenheit einzelner Produkte zu vermitteln, den die Untersuchungsergebnisse nicht rechtfertigen. Den Werbenden treffen daher bestimmte Hinweispflichten im Zusammenhang mit seiner Werbung.
Im Einzelnen sind vor allem folgende Punkte zu beachten:
Der Werbende muss das Testergebnis zutreffend wiedergeben. Zurückhaltung ist davor geboten, das Testergebnis mit eigenen Worten wiederzugeben, da dies gegenüber einer wortwörtlichen Wiedergabe das Ergebnis verfälschen kann.
Bei der Werbung mit älteren Testergebnissen dürfen die Testergebnisse nicht durch neuere Untersuchungen oder Veränderungen der Marktverhältnisse überholt sein. Die Werbung mit älteren Testergebnissen ist aber zulässig, wenn der Zeitpunkt der Veröffentlichung erkennbar gemacht wird und die angebotenen Waren mit den seinerzeit geprüften gleich, technisch nicht durch neuere Entwicklungen überholt sind und für solche Waren auch keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen (BGH GRUR 1985, 932).
Die Werbung mit Testergebnissen darf nicht über den Rang des beworbenen Produktes im Kreis der anderen getesteten Konkurrenzprodukte hinwegtäuschen. So liegt eine irreführende Werbung vor, wenn ein von der Stiftung Warentest mit "gut" bewertetes Produkt mit der Werbeaussage "Test Gut" beworben wird, obwohl dieses Produkt mit dieser Note unter dem Notendurchschnitt der übrigen getesteten Produkte geblieben ist und dies nicht angegeben wird (BGH GRUR 1982, 436).
Hat ein Produkt das Testergebnis "sehr gut" erzielt, so darf stets damit geworben werden, ohne darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von Konkurrenzprodukten ebenfalls diese Note erzielt haben (OLG Frankfurt WRP 1985, 495).
Das Testergebnis, mit dem geworben wird, muss sich stets auf das beworbene Produkt beziehen. Bezog sich der angegebene Test auf eine andere Ware, so liegt eine Irreführung auch dann vor, wenn die Ware äußerlich ähnlich und technisch baugleich war (OLG Zweibrücken WRP 2008, 1476).
Wird mit einem Testergebnis geworben, das sich nur auf einen Test mit einer stichprobenartigen Auswahl stützt, so muss in der Werbung auf den Umstand hingewiesen werden, dass der Test nicht auf einer repräsentativen Erhebung beruht. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass ein Produkt aus einer nicht repräsentativen Untersuchung als "Testsieger" bezeichnet wird.
Die Werbung mit dem Testergebnis "1. Platz, Bestes Möbelhaus" ist irreführend, wenn nur die Service-Qualität getestet wurde und dies in der Werbung nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 26.6.2012, Az. 6 U 34/11).
Eine Irreführung liegt vor, wenn mit einem älteren Testergebnis geworben wird, der Urheber der früheren Bewertung aufgrund von Erkenntnissen aus einer von ihm vorgenommenen neuen Prüfung des getesteten Produktes sein ehemals positives Qualitätsurteil jedoch ausdrücklich revidiert und dies auch öffentlich macht. Darauf, ob die ursprünglich gute Bewertung von dem Testinstitut in der Sache zu Recht oder zu Unrecht revidiert wurde oder ob das zu der Neubewertung führende Prüfverfahren ordnungsgemäß war, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.5.2012, Az. 4 U 17/10).
Wer mit einem Testergebnis wirbt, muss die Fundstelle des Tests angeben, und zwar so, dass dies für den Verbraucher in der Werbung leicht auffindbar ist. Bei der Internet-Werbung mit einem Testergebnis muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite der Werbung angegeben werden oder jedenfalls ein deutlicher Sternchenhinweis den Verbraucher zu der Fundstellenangabe führen (BGH GRUR 2010, 248). Für den Fundstellenhinweis ist im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schriftgröße erforderlich (OLG Stuttgart, Urteil vom 7.4.2011, 2 U 170/10). (tö)