Zwar ist nach Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 und nach Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechts durch die UWG-Novelle 2004 die generelle oder individuelle Gewährung von Preisnachlässen grundsätzlich zulässig. Es können jedoch besondere Umstände hinzutreten, die Rabatte im Einzelfall unlauter machen, oder spezialgesetzliche Vorschriften existieren, welche die Gewährung von Preisnachlässen verbieten.
(Lesen Sie auch "Mit Rabatten in den Ruin" und "Wer nichts zu sagen hat, gibt Rabatt")
Der Begriff "Rabatt"
Seit der Aufhebung des Rabattgesetzes im Jahre 2001 verwendet das Gesetz den Begriff des Rabatts nicht mehr. Das UWG spricht in § 4 Nr. 4 von "Preisnachlass" und in § 5 Abs. 4 von "Preisherabsetzung". Gemeint ist aber dasselbe. Unter Preisnachlass oder Rabatt versteht man dabei einen betragsmäßig oder prozentual festgelegten Abschlag vom angekündigten oder allgemein geforderten Preis (Grundpreis, Ausgangspreis).
Hierzu zählen zum Beispiel:
der sog. Naturalrabatt, also die unentgeltliche Gewährung einer zusätzlichen Menge der gekauften Ware oder Dienstleistung.
die Gewährung einer Geldzuwendung oder eines Gutscheins über einen bestimmten Geldbetrag, der beim Kauf auf den Kaufpreis angerechnet wird.
die sog. Geld-zurück-Garantie, also das Versprechen, beim Nachweis eines billigeren Konkurrenzangebots die Differenz zu erstatten.
Transparenz des Angebots
Aus § 4 Nr. 4 UWG und § 6 Abs. 1 Nr. 3 Telemediengesetz ergibt sich, dass das Angebot eines Preisnachlasses von vornherein klar und als solches erkennbar sein muss. Außerdem müssen die Bedingungen seiner Inanspruchnahme leicht zugänglich sowie klar und unmissverständlich angegeben sein.
Der Werbende muss daher insbesondere über die Höhe des Preisnachlasses, über die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich bezieht, über den Zeitraum der Gewährung und über den Personenkreis, an den sich das Angebot richtet, so rechtzeitig informieren, dass der angesprochene Verbraucher entscheiden kann, ob er das Angebot wahrnehmen möchte oder nicht.
Keine Irreführung
Die Werbung mit einem Preisnachlass darf nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG sein. Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass das Angebot keine unrichtigen Angaben über Höhe, Dauer, Ausmaß und Gründe seiner Gewährung enthält.
Aus der Spezialregelung des § 5 Abs. 4 UWG ergibt sich, dass eine Irreführung darüber hinaus auch in der Täuschung über den Ausgangspreis liegen kann. Bezieht sich der Verkäufer bei seinem Angebot nämlich auf einen bestimmten Ausgangspreis, so geht der Verbraucher regelmäßig davon aus, dass das Produkt zuvor auch tatsächlich für eine angemessene Zeit zu diesem Preis angeboten wurde und der neue Preis somit für ihn eine echte Vergünstigung darstellt.
Das Rabattversprechen "10 % auf alles" ist irreführend, wenn erst mittels eines "Sternchenhinweises" im Kleingedruckten darauf hingewiesen wird, dass bestimmte Ausnahmen bestehen (LG München I, Urteil vom 28.8.2012, 33 O 13190/12).
Vorsicht bei Übertreibungen
Vorsicht ist auch bei solchen Rabattaktionen geboten, die durch ein übertriebenes Anlocken zu einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers führen können. Hierbei ist vor allem an extrem hohe Preisnachlässe zu denken. Zwar ist die Höhe eines Preisnachlasses grundsätzlich unbeachtlich, so dass das Angebot sogar mit einem Verlust für den Anbieter verbunden sein kann. Bei einer Unterschreitung des Selbstkostenpreises kann die Aktion jedoch daraufhin überprüft werden, ob sie zu einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG oder zu einer allgemeinen Marktbehinderung führt.
Eine unsachliche Beeinflussung des Verbrauchers kommt aber auch in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Rabattaktion zeitlich sehr kurz befristet ist, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt und die Rationalität der Kaufentscheidung hierdurch ausgeschaltet wird. Insoweit muss der Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung noch genügend Zeit haben, Konkurrenzangebote zu prüfen und er darf auch keiner unmittelbaren Beeinflussung durch den Verkäufer ausgesetzt sein.
Gesetzliche Rabattverbote
§ 3 Satz 1 Buchpreisbindungsgesetz enthält ein gesetzliches Rabattverbot zum Schutz des Kulturguts Buch. Danach muss, wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, den nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preis einhalten, sofern nicht die Ausnahmeregelungen des § 3 Satz 2 und des § 7 Buchpreisbindungsgesetz eingreifen. Der jeweilige Produktpreis ist gem. § 5 Buchpreisbindungsgesetz von den Verlegern oder Importeuren festzusetzen.
Die Preisbindung umfasst gem. § 2 Abs. 1 Buchpreisbindungsgesetz neben Büchern auch Musiknoten, kartographische Produkte, Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet.
Ebenfalls eine Preisbindung existiert für verschreibungspflichtige Arzneimittel bei deren Abgabe an Endverbraucher (§ 7 HWG in Verbindung mit § 78 AMG und der Arzneimittelpreisverordnung). Der Handel mit solchen Präparaten ist allerdings ohnehin Apotheken vorbehalten.
Fazit
Seit der Abschaffung des Rabattgesetzes sind die rechtlichen Anforderungen für die Durchführung von Rabattaktionen deutlich erleichtert worden. Rabattaktionen stellen daher grundsätzlich ein zulässiges und wirkungsvolles Mittel der Verkaufsförderung dar, sollten aber im Einzelfall dennoch auf ihre rechtliche Zulässigkeit überprüft werden. (tö)