Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" häufig als Synonyme gebraucht, obwohl dies juristisch nicht korrekt ist (siehe auch der Beitrag "Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung"). Entsprechend kommt es auch im Handel immer wieder vor, dass Unternehmer ihre Produkte mit Aussagen wie "24 Monate Garantie" oder "2 Jahre Garantie" bewerben, obwohl sie eigentlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte oder besser, die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers meinen.
Begriffsklärung: Garantie vs. Gewährleistung
Im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher versteht man unter einer Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer (Händler- oder Herstellergarantie). Dabei verpflichtet sich der Garantiegeber, für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache oder dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, vgl. § 443 Abs. 1 BGB) verschuldensunabhängig einzustehen.
Im Unterschied dazu versteht man unter der Gewährleistung im Kaufrecht die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer gemäß §§ 437 ff. BGB. Diese beziehen sich auf die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer und sind (nur) im Verhältnis Käufer-Verkäufer bindend. Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren die Mängelansprüche des Käufers im Regelfall nach zwei Jahren. Beim Verkauf gebrauchter Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) sowie im Rahmen reiner B2B-Geschäfte kann die Verjährungsfrist hinsichtlich einzelner Mängelrechte gemäß § 475 Abs. 2 BGB individualvertraglich oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwölf Monate verkürzt werden.
Wirksame Vereinbarung einer Garantie
Die wirksame Vereinbarung einer Garantie setzt eine Garantieerklärung des Verkäufers bzw. Herstellers voraus. Diese bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form und kann auch konkludent, etwa durch entsprechende Aussagen in der Werbung abgegeben werden.
Für den Verbrauchsgüterkauf ist jedoch § 477 BGB zu beachten, der vom Gesetzgeber zum Schutz des Verbrauchers vor Irreführung eingeführt wurde. Danach ist der Käufer im Rahmen der Garantieerklärung auf seine gesetzlichen Mängelrechte hinzuweisen sowie darauf, dass diese von der Garantie nicht berührt werden. Die Erklärung muss den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers enthalten. Sie ist außerdem einfach und verständlich abzufassen und muss dem Verbraucher auf Wunsch in Textform mitgeteilt werden.
In der Praxis werden Garantieerklärungen des Herstellers häufig in Form eines Garantiescheins der Verkaufsverpackung beigelegt. Nach § 477 Abs. 3 BGB führen Verstöße gegen die Formvorschriften des § 477 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Garantieverpflichtung. Die Verpflichtung des Garantiegebers gegenüber einem Verbraucher bleibt also bestehen, auch wenn die Garantieerklärung nicht den Formerfordernissen des § 477 BGB entspricht.
Wettbewerbsrechtliche Probleme
1. Fehlerhafte Garantieerklärung
Nach einer früheren Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 4.7.2008 - Az. 6 W 54/08 - begründet ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher zugleich auch einen erheblichen Wettbewerbsverstoß, da es sich bei dieser Vorschrift um eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handele und der Verstoß auch keine bloße Bagatelle im Sinne des § 3 UWG darstelle.
In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall hatte ein Händler im Internet mit der Aussage "24 Monate Garantie auf dieses Produkt!" geworben, ohne den Verbraucher zugleich auf seine gesetzlichen Mängelrechte hinzuweisen sowie darauf, dass diese von der Garantie nicht berührt werden. Zur Begründung seiner Entscheidung zog das Gericht seinerzeit Art. 5 Abs. 2b UGP-Richtlinie im Wege der richtlinienkonformen Auslegung heran. Insoweit reiche es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Diese Voraussetzung sei hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als "neu" bezeichnete Kaufobjekt ohnehin zwei Jahre beträgt (§§ 438 Abs. 1 Nr. 3, 475 Abs. 2 BGB).
Hinweis: Seit dem Inkrafttreten der UWG-Reform vom 30.12.2008 ergibt sich die Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Formvorschrift des § 477 BGB im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher wohl unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG i. V. m. § 3 Abs. 2 UWG!
2. Langjährige Garantiezusagen
Langjährige Garantiezusagen, die sich auf die Freiheit von Mängeln, insbesondere die Haltbarkeit eines Materials, einer Konstruktion oder eines Werkes beziehen, sind grundsätzlich erlaubt, wenn sie bei normaler Abnutzung sachlich zutreffend und für den Kunden nicht praktisch bedeutungslos sind (BGH GRUR 1958, 455; BGH GRUR 1976, 146, 147). Dagegen ist es bedenklich, wenn eine langjährige Garantie blickfangmäßig in der Werbung hervorgehoben wird, nach den Vertragsbedingungen aber nur geringfügige Leistungen versprochen werden, die den Erwartungen der Verbraucher nicht gerecht werden.
Ebenso kann eine langjährige Garantie im Hinblick auf die Lebens- oder Gebrauchsdauer der Ware für den Verbraucher wertlos sein, etwa weil sich wegen der vielfältigen Ursachen von Schäden die Garantiepflicht kaum jemals beweisen lässt. Die Werbung mit einer unbefristeten, über 30 Jahre hinausgehenden Garantiezusage hat die Rechtsprechung als irreführend angesehen, weil eine solche Verpflichtung mit § 202 Abs. 2 BGB kollidiere und deshalb nicht wirksam eingegangen werden könne (BGH GRUR 1994, 850, OLG Frankfurt GRUR 2006, 247).
Hinweis: Mit Urteil vom 26.6.2008 - Az. I ZR 221/05 - hat der BGH entschieden, dass der Abschluss eines Garantievertrages für die Haltbarkeit einer Sache mit einer Laufzeit von 40 Jahren mit den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs vereinbar ist. Die Werbung mit einer solchen Garantie sei nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich auf eine Sache bezieht, die bei normaler Benutzung eine entsprechend lange Lebensdauer hat – hier ging es dabei um Dächer.
Zwar könne die Verjährung nach § 202 Abs. 2 BGB nicht durch Rechtsgeschäft über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden. Diese Vorschrift habe aber nur für Ansprüche Bedeutung, die gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen. Dies gelte jedoch nicht für von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen unabhängige, selbstständige Garantiezusagen, die auf einer eigenständigen vertraglichen Grundlage beruhen.
Die vorgenannte Entscheidung stellt nach Auffassung des BGH übrigens keinen Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 9. Juni 1994 (I ZR 91/92, GRUR 1994, 830, 831 = WRP 1994, 732 - Zielfernrohr) dar. So wurde laut BGH in jenem Fall die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und der werbende Hinweis hierauf als irreführend angesehen, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden konnte. In der neueren Entscheidung gehe es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um die Gewährung einer selbstständigen Garantie.
3. Werbung mit Mängelrechten
Wer anstatt mit einer Garantieleistung zu werben, den Verbraucher lediglich auf dessen gesetzliche Mängelrechte (Gewährleistungsrechte) hinweisen möchte, sollte dies nicht in zu auffälliger Weise tun, da er sonst Gefahr läuft, in unzulässiger Weise mit einer Selbstverständlichkeit zu werben. Die Mängelrechte der §§ 437 ff. BGB stehen dem Käufer nämlich Kraft Gesetzes zu.
Deutlich hervorgehobene Aussagen wie "Bei uns erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung." oder "24 Monate Gewährleistung" in Produktangeboten, die sich (auch) an Verbraucher richten, täuschen dem Verbraucher einen besonderen Vorteil gegenüber anderen Waren gleicher Gattung oder Konkurrenzangeboten vor, der bei objektiver Betrachtung jedoch nicht besteht. Diesbezüglich regelt § 3 Abs. 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ausdrücklich, dass die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar, eine stets unzulässige geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt.
4. Zweifelhafte Garantien
Seien Sie vorsichtig mit "Echtheitsgarantien" – dies kann eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellen (so etwa LG Frankfurt a.M., 2-03 O 205/12 und früher das OLG Hamm 4 U 98/11). Allerdings gibt es hier im Einzelfall Ausnahmen, etwa auf eBay, wo man mit Markenpiraterie rechnen muss – hier möchten manche Gerichte anerkennen, dass eine solche Garantie Bedürfnisse deckt und von Verbrauchern sogar angenommen wird (so etwa LG Köln, 33 O 126/09 und neuerdings OLG Hamm, 4 W 121/10). Auch abstruse Garantien, die gar nicht möglich sind, können zum Problem werden – etwa ein garantierter Tanzerfolg bei einer Tanzschule (OLG Hamm 4 U 171/12).
5. Erläuterung der Garantiebedingungen?
Lange war umstritten – und auch Gegenstand von Abmahnungen – inwiefern sämtliche Garantiebedingungen bereits bei der Werbung mit der Garantie zu nennen sind. Der Bundesgerichtshof (Az. I ZR 133/09 und I ZR 174/10) hat abschließend geklärt, dass die näheren Angaben, die bei einem Verbrauchsgüterkauf in der Garantieerklärung enthalten sein müssen, nicht schon in der Werbung mit der Garantie aufgeführt werden müssen. Denn alleine die Werbung mit einer Garantie kann noch keine Garantieerklärung im Sinne des Gesetzessein, so der BGH:
"Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen."
Anders ist das mit dieser Argumentation aber dann, wenn ein Kauf sofort möglich ist – also etwa bei einer "Sofort-Kaufen"- Anzeige bei eBay. Sofern ein solcher Kauf tatsächlich unmittelbar möglich ist, wird man sämtliche Garantie-Informationen zur Verfügung stellen müssen (so auch OLG Hamm, 4 U 98/11).
Fazit
Wer als Unternehmer im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher mit einer Garantie werben möchte, sollte stets klarstellen, dass er dem Käufer eine solche Garantie auch tatsächlich einräumen will bzw. dass der Hersteller des beworbenen Produkts eine entsprechende Garantie tatsächlich gewährt. Ebenfalls sollte die Garantie überhaupt möglich sein und es darf nicht werbewirksam eine Selbstverständlichkeit garantiert werden.
Soll dem Verbraucher sodann tatsächlich eine Garantie (sei es eine Händler- oder eine Herstellergarantie) eingeräumt werden, so müssen hierbei die Formerfordernisse des § 477 BGB gewahrt werden. Soll der Verbraucher dagegen lediglich auf seine gesetzlichen Mängelrechte hingewiesen werden, so darf dieser Hinweis nicht so gestaltet sein, dass mit einer Selbstverständlichkeit geworben wird. Im Übrigen sind bei langjährigen Garantiezusagen stets die berechtigten Erwartungen des Durchschnittsverbrauchers zu berücksichtigen, die durch die Werbung hervorgerufen werden. (tö)